Renovierung bei Auszug nach 2,5 Jahren??

| 11. Oktober 2019 20:52 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:40

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 15.7.2017 meine derzeitige Wohnung angemietet und fristgerecht zum 31.12.2019 gekündigt. Nun stellt sich mir die Frage, in wieweit ich die Wohnung renovieren muss (streichen, tapezieren). In der Küche habe ich eine Wand weinrot gestrichen, hier würde ich neue Tapete anbringen und diese Wand streichen. Muss ich den Rest der Küche auch streichen? Im Wohnzimmer habe ich beim Stellen eines Schrankes Kratzer in der Rauhfaser hinterlassen. Reicht es diesen Schaden zu beheben/streichen, also diese Wand zu streichen, oder muss ich dann das ganze Wohnzimmer streichen?

Im Badezimmer ist Schimmel an der Decke aufgrund eines Wasserschadens, der bereits vor meinem Einzug stattgefunden hat. Ich habe den Vermieter auf den Schimmel aufmerksam gemacht. Bei Einzug war an dieser Stelle an der Decke ein Kranz vom Wasser sichtbar. Dieser Raum war nicht renoviert übergeben worden. Liege ich richtig, wenn ich sage, dass ich das Bad nicht renovieren muss??

Alle anderen Räume sind in einem ordentlichen Zustand. Keine Beschädigungen oder aufgehangene Bilder, also keine Löcher etc. in den Wänden. Türen etc. alles ok. Muss ich nun alles streichen und auch die Innentüren und die Heizungen etc.?? Die Türen befinden sich in dem gleichen Zustand wie bei meinem Einzug, ebenfalls die Heizungen. Ich bin Nichtraucher, somit sind die Wände, Türen, Heizungen also auch nicht "eingefärbt".

Laut Mietvertrag (scheint ein Standardvertrag von Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH zu sein) muss ich:

§11 Schönheitsreparaturen durch den Mieter

1. Der Mieter ist verpflichtet, in den Mieträumen auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, soweit und sobald sie durch seinen Mietgebrauch erforderlich sind.

2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen.
Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Das Streichen von Kunststoffrahmen ist nicht erlaubt.

3. Die Farbgebung muss zum Ende des Mietverhältnisses so sein, dass sie üblichem Geschmacksempfinden entspricht (also in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten ausgeführt sein), sofern der Mieter die Farbgebung gegenüber dem Zustand bei Übergabe der Mietsache verändert hat.

Lackierte Holzteile sind in dem Farbotn zurück zu geben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegen war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Fartönen getrichen zurückgegeben werden.

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Der Vermieter hat meine Kündigung bestätigt, schreibt aber in seiner Bestätigung, was ich nun alles zu tun habe:

- Bei Auszug sind alle Bohrlöcher in Wänden und Decken zu schliessen (außer in der Küche habe ich keine Bohrungen vorgenommen)
- Die Wände und Decken der gesamten Wohnung sind fachgerecht neu weiß zu streichen (alle Wände und Decken nach 2,5 Jahren???)
- Strukturtapeten, farbige Tapeten und farbig gestrichene Wände müssen entfernt werden, fachgerecht in Raufaser neu tapeziert und weiss gestrichen werden (in meinem Falle die eine Küchenwand wie oben ausgeführt, diese werde ich erneuern mit Tapete und weiß streichen, Rest der Küche wollte ich nicht streichen und die Küchendecke eigentlich auch nicht. Wie verhalte ich mich hier richtig?)
- Struktur- oder farbige Tapeten können nicht an den Nachmieter übergeben werden.
- Die Lampen in Bad, Flur und Abstellraum gehören zur Wohnung (das stimmt nicht, die Lampen im Flur gehören mir, muss ich hierzu Stellung nehmen, oder schweige ich besser, damit ich nicht hier ggf auch noch Löcher schließen muss. Wenn doch, reicht das schließen der Bohrlöcher oder muss dann die Decke neu gestrichen werden??)
- Die Regalbretter im Abstellraum gehören zur Wohnung (diese werde ich selbstverständlich auch nicht mitnehmen)
- der Heisswasser-Boiler in der Küche gehört zur Wohnung (ich werde ihn ganz sicher nicht mitnehmen)
- Balkon und Kellerraum sind ebenfalls sauber zu übergeben (werde ich selbstverständlich tun)

Dies soweit sind die Fakten. Bitte sagen Sie mir doch, wie ich mich jetzt richtig verhalte. Was muss ich machen, was nicht? Inwieweit kommuniziere ich das dann meinem Vermieter, oder mache ich dies erst bei Wohnungsübergabe?

Vielen Dank vorab für eine rechtsverbindliche Auskunft, ich fürchte, so wie ich meine Vermieter kennengelernt habe, wird das ganze nicht leicht werden und evtl. vor Gericht enden. Das würde ich gerne vermeiden, wenn es geht, aber ich bin auch nicht Willens, alles zu renovieren, es sei denn, Sie sagen, dass ich das laut meinem Vertrag muss.

Besten Dank und mit freundlichen Grüßen

11. Oktober 2019 | 21:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ob Sie Schönheitsreparaturen vornehmen müssen, wird zunächst davon abhängen, ob Ihnen die Wohnung renoviert übergeben wurde. Wurde die Wohnung nicht oder nur teilweise renoviert an Sie übergeben, wäre die von Ihnen zitierte Vertragsklausel nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam und Sie müssten gar nicht renovieren.

Allerdings müssten Sie dann die Wände, die Sie in nicht neutralen Farben gestrichen haben, trotzdem neu streichen - denn farbige Wände fallen nicht unter Schönheitsreparaturen, sondern stellen einen Schaden dar, den Sie beheben müssen.

Also: eine weinrote Wand muss der Vermieter auf keinen Fall akzeptieren - diese Wand sollten Sie weiß streichen, auch wenn Sie ansonsten nicht renovieren müssen.

Sie müssen - mit Ausnahme der weinroten Wand - also die Wohnung nur besenrein übergeben.

Für den Fall, dass die Wohnung renoviert an Sie übergeben wurde, werden Sie renovieren müssen, sofern ein Renovierungsbedarf besteht. Dieser ist nach 2,5 Jahren in der Regel noch nicht anzunehmen und wäre auf jeden Fall vom Vermieter zu beweisen. Nach Ihrer Schilderung wären also nur etwaige Bohrlöcher zu schließen - eine Neutapezierung oder einen Anstrich müssen Sie nicht vornehmen, wenn die Wände und Decken noch in gutem Zustand sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2019 | 21:46

Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Wohnung wurde "renoviert" übergeben. Der Rest der Wohnung ist auch in Ordnung. Muss ich die ganze Küche streichen oder nur die weinrote Wand? Ich schätze, genau das gleiche weiss wie der Rest der Küche ist nicht hinzubekommen. Was bedeutet es, dass der Vermieter beweisen muss, dass Renovierungsbedarf besteht? Was müsste dafür gegeben sein?

Ganz herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2019 | 10:40

Sie müssen nur die weinrote Wand streichen, wenn der Rest der Küche nicht renovierungsbedürftig ist. Das wäre sie, wenn erhebliche Gebrauchsspuren vorliegen. Das müsste aber der Vermieter beweisen.

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2019 | 22:42

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Ich bin sehr zufrieden. Vermutlich werde ich nochmals auf die Unterstützung des Anwalts zurückgreifen.

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