Rückerstattung von Steuern und Gebühren nach verpassten Flug

5. September 2019 19:27 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Ich hatte über einem Internetportal (Sky...) einen Flug (Hin- u. Rückflug: ca. 410,- Euro) gebucht. Es war kein Rail and Fly, sodass ich selbst anreisen musste. Die Anreisezeit betrug insgesamt knapp weniger als 2 Stunden, sodaß ich ca. 2,40 Stunden (Ankunft: 8:07 Uhr; Abflug: 10:45 Uhr) vorher dagewesen wäre. Der Zug hatte allerdings eine Verspätung von 136 Minuten und die Anreisezeitpunkt war 10:23 Uhr. Ich verpasste somit meinen Flug.
Zu einen späteren Zeitpunkt versuchte ich Kontakt mit der Airline aufzunehmen, um einen anderen Flug zu nehmen, denn ich erfuhr, dass der Flug nicht komplett weg sein würde. Nachdem mir der Mitarbeiter aber mitteilte, dass ich Gebühren dafür zahlen müsste (350,- Euro), lehnte ich das Flugangebot ab, stornierte den Flug und forderte die Gebühren und Steuern des Fluges (ca. 334,- Euro) zurück.
Die Airline teilte mir mit, dass ich diese Forderung nicht stellen könnte, da es über ein griechisches Internetportal gebucht wurde und es würde gegen die Vereinbarung mit der Agentur verstoßen. Laut den Richtlinien der Internetseite, über die die Buchung stattfand, werden die Steuern und Gebühren bei der Airline erstattet. Kann ich in diesem Fall die Steuern und Gebühren zurückverlangen und wenn ja, wie?

Sehr geehrter Fragesteller,


Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren, wenn Sie nicht geflogen sind.

Voraussetzung ist, dass Sie einen Vertrag mit der Fluggesellschaft hatten, namentlich einen Beförderungsvertrag.

Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob Sie über ein griechisches Buchungsportal gebucht haben, da die Portale sogut wie immer nur Vermittler sind. Prüfen Sie das Portal im Hinblick darauf. Es kommt nie vor, dass ein Buchungsportal selbst zum Vertragspartner wird. Dann aber hätten Sie diesen Anspruch gegen das Buchungsportal.

Der Prei der Steuern und Gebühren ist leider oft nicht explizit aufgelistet. In solchen Fällen sind mehrere Lösungen denkbar. Kennen Sie jedoch den Anteil der Gebühren, so ist es viel einfacher.

Viele Fluggesellschaften versuchen sich, vor Zahlungen zu drücken. Lassen Sie sich dadurch nicht beeindrucken; nach der 2.Aufforderung ist meist Klage angebracht. Diese greift in fast allen Fällen durch und hilft zum gewünschten Erfolg.

Zusammengefasst: Sie haben einen Anspruch auf Rückerstattung der Steuern und Gebühren, wenn sie einen Fluggastbeförderungsvertrag geschlossen hatten, gegen die Fluggesellschaft(99% der Fälle). Diese versuchen, die Ansprüche durch Ignoranz abzuwehren. Dagegen können Sie bei dem deutschen Gericht des Orts des Abflugs o.ä. klagen- die Kosten des Rechtsstreits trägt der Unterlegene.

So eine Klage ist leicht alleine zu formulieren, Sie können sich aber auch professioneller Hilfe bedienen.

Nur wenn ein anderer Vertragspartner wurde, als die Fluggesellschaft ( zB bei Pauschalreisen oder Reise-Bündeln) kann eine andere Konstellation gegeben sein. Gerne können Sie mich anrufen, wenn Sie sich unsicher sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2019 | 14:10

Ich habe eine Nachfrage zu ihrem Satz "Dagegen können Sie bei dem deutschen Gericht des Orts des Abflugs o.ä. klagen-", heißt das, die Klage muß bei dem Gericht eingereicht werden, wo der Abflug hätte stattfinden müssen oder kann es bei jedem Gericht eingereicht werden?
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. September 2019 | 17:31

Dies ist möglich bem AG am Sitz der Gesellschaft oder am Abflug- bzw. Ankuftsflughafen(örtlich)

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