Bitte um rechtliche Einschätzung bezüglich einer Problematik aus dem Vertragsrecht

4. September 2019 13:28 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Bitte um rechtliche Einschätzung
sehr geehrte Damen und Herren,
am 2.1.2018 habe ich meine Geschäftsanteile (45 %) an der von mir gegründeten GbR zum Teil an meine früheren Partner und an zwei neue Gesellschafter veräußert.
Über die Konten der ehemaligen Gesellschaft, auf denen sich zuletzt (Stand November 2018) ein Guthaben von 225.000 € befand, wurde von der Geschäftsbank den neuen Gesellschaftern zugeordnet, sodass ich weder darauf Zugriff habe noch weiß, welche Buchungsvorgänge seit November 2018 erfolgten.
Es ist nun ein Streit darüber entstanden, welcher Gewinnanteil mir noch aus der Zeit der Zugehörigkeit zu meiner Praxis zusteht. Ich werde diese Frage per Gericht klären lassen müssen.
Meine Frage an Sie in diesem Zusammenhang lautet wie folgt:
Welche Gerichtsbarkeit ist dafür zuständig:
Schiedsgerichtsbarkeit wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen
oder
ordentliche Gerichtsbarkeit wie im Kaufvertrag vorgesehen?
Die Höhe der den jeweiligen Partnern der Gesellschaft zustehenden Gewinnanteile wird im Gesellschaftsvertrag der ehemaligen GbR geregelt. Dieser sieht für Streitigkeiten eine Schiedsgerichtsbarkeit vor.
Der Umstand, dass mir entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der früheren Praxis, noch Gewinnanteile zustehen, die sich aus Forderungen und Verbindlichkeiten derselben zum 2.1.2018 ergeben, ist im Kaufvertrag festgelegt. Dieser Kaufvertrag enthält keine Schiedsgerichtsbarkeitsregelung.

Ich persönlich bevorzuge ein Verfahren vor dem ordentlichen Gericht und glaube, diese Vorgehensweise allein deshalb rechtfertigen zu können, da ich zumindest mein Verständnis nach allen neuen Gesellschafter der Praxis verklagen muss, da diese mittlerweile über die Gelder verfügen. Würde ich dagegen den Weg über die Schiedsgerichtsbarkeit gehen, könnte ich die beiden neuen Gesellschafter ja gar nicht belangen.
Für Ihre Auskunft und Einschätzung bedanke ich mich im Voraus recht herzlich.
Beste Grüße


4. September 2019 | 14:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern die Schiedsvereinbarung den formellen Anforderungen des § 1031 ZPO genügt, ist das Schiedsgericht zuständig.

Erheben Sie Klage vor dem ordentlichen Gericht (Landgericht) würde dieses die Klage als unzulässig abweisen müssen (§ 1032 ZPO ).


Hier wird die Bindung der Erwerber an die Schiedsvereinbarung gegeben sein, wenn diese Ihre Anteile übernommen haben.

Einer gesonderten Erwähnung im Kaufvertrag bedarf es dann nicht (KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2015, Az.: 20 Sch 9/14 ).

Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Schiedsvereinbarung ausdrücklich im Kaufvertrag ausgenommen worden wären.

Sie müssen daher anhand der Unterlagen prüfen:

a) Ist die Schiedsabrede formell zulässig.
b) Wurde im Kaufvertrag die Schiedsabrede ausgeschlossen.

Dazu sollten Sie alle Unterlagen also prüfen, bzw. von einem Anwalt prüfen lassen, da Sie diesen sowieso benötigen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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