Beseitigungsanspruch fremder Abwasserrohre aus Sondereigentum

25. Juni 2019 17:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Zusammenfassung

Wer muss die Kosten für die Reparatur/den Umbau einer Abwasserleitung innerhalb einer Eigentumswohnung tragen?

Nach der Rechtsprechung sind Abwasserleitungen innerhalb von Gebäuden Gemeinschaftseigentum, daher muss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten für Reparaturen und Umbauten tragen. Sie sollten auf einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss hinwirken.

Aus der Decke meines Badezimmers kommen die Abwasserrohre der darüber liegenden Wohnung und erreichen von dort das Fallrohr. Inzwischen ist die Decke (von mir) abgehängt worden und die Rohre nicht mehr sichtbar. Es hat in den vergangenen Jahren dreimal Wasserschäden an der Decke gegeben, wobei es kaum eine andere Möglichkeit gibt, als dass die Schäden durch diese Abwasserrohre verursacht wurden. Jetzt weigert sich der (neue) Eigentümer der oberen Wohnung , den Schaden zu beheben/die Kosten zu tragen.

Die Teilungserklärung von 1984 sagt: "Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören insb. ... c) Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ...". Zwei Absätze später: "Hiernach gehören zum Sondereigentum insbesondere ... e) die Inneneinrichtungen der zum Sondereigetum gehörenden Räume wie Öfen ... sowie die Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen jeder Art von den Hauptsträngen an, soweit diese Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne der §§ 93 - 95 BGB sind."

Habe ich einen Anspruch, dass der Eigentümer der oberen Wohnung seine Abwasserrohre aus meinem Sondereigentum entfernt? Technisch ist dies möglich, jedoch mit einem erheblichen Aufwand für dessen Badumbau.

Bitte möglichst einschlägige Urteile zitieren.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

In der Rechtsprechung des BGH wird davon ausgegangen, dass Zu-und Abwasserleitungen und Rohre Gemeinschaftseigentum sind.

Der BGH hat entschieden, dass Rohre, die sich im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden, rechtlich als Einheit anzusehen sind. „Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit. (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 – V ZR 57/12 –, Rn. 21, juris)."
Auch die Bestimmungen in der Teilungserklärung ändern hieran nichts, so das AG Heidelberg, Az.: 45 C 24/17 , Urteil vom 21.06.2017:
In einem mit Ihrem vergleichbaren Fall wurde folgendes ausgeurteilt:

„Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden."

Dies ist nach Ihrer Schilderung der Fall.

Das AG Heidelberg weiter:

„Daher werden Abwasserleitungen zu Recht als Gemeinschaftseigentum angesehen (Then in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl. 2017, § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Rn. 12; vgl. Jennißen-Grziwotz, WEG, § 5 Rn. 63).
Anlagen und Einrichtungen, die nach ihrer Art, Funktion und Bedeutung so auf die gemeinsamen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sind, dass eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum ihren schutzwürdigen Belangen zuwider laufen würden, sind notwendigerweise Gemeinschaftseigentum; sie sind nicht sondereigentumsfähig (Then in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl. 2017, § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Rn. 11)."

Das Rohr kann auch nicht durch die Bestimmungen der Teilungserklärung zu Sondereigentum gemacht werden: AG Heidelberg aaO: „Durch eine Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93 , 94 BGB ), zu denen die innerhalb des Gebäudes verlegten Wasserleitungen zählen, nämlich nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 – V ZR 57/12 –, Rn. 10."

Sie müssen also davon ausgehen, dass die WEG die Kosten für eine Änderung zu tragen hat. Daher sollten Sie auf eine entsprechende Beschlussfassung hinwirken, dass hier ein Umbau stattfindet und die WEG die Kosten trägt. Oder Sie lassen die bisherige Situation bestehen, wenn Sie keine Kosten mittragen wollen.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt Rechtsanwältin

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