ALG I nach längerem Krankengeld mit auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag?

13. Juni 2019 14:27 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war bis zum 31.12.2018 bei meinem Arbeitgeber mit einem befristeten Vertrag angestellt.
Seit 31.05.2018 bin ich leider erkrankt und entsprechend seit dem 31.05.2018 durchgehend arbeitsunfähig.
Der Vertrag wurde nicht verlängert allerdings hält meine Arbeitsunfähigkeit weiterhin an und so bekomme ich bisher weiterhin Krankengeld.

Nun habe ich eine Frage zu einem möglichen ALG I Bezug wenn ich wieder arbeitsfähig bin:
Früher habe ich von der Bundesagentur für Arbeit erfahren, dass man Anspruch auf ALG I hat wenn man in den letzten 2 Jahren mind. 1 Jahr sozialversicherungspflichtig angestellt war bzw. Gehalt bezogen hat.

Wie verhält sich das bei meiner Krankheit? Meine Lohnfortzahlung endete Mitte Juli 2018.
Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden damit mein Anspruch nicht verfällt?
Mitte Juli 2019 ? Ende 2019 oder gibt es in meinem Fall von Krankheit mit auslaufenden befristeten Vertrag eine andere Regelung?

Besten Dank.

Einsatz editiert am 13.06.2019 18:29:27

13. Juni 2019 | 19:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auch der Bezug von Krankengeld stellt ein Versicherungpflichtverhältnis im Sinne von § 142 SGB III dar und kann daher zu einem Entstehen eines Anspruches von ALG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen führen.

Sie sollten sich daher am Tag Ihrer Gesundung unmittelbar bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden und ALG beantragen, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt in keinem neuen Beschäftigungsverhältnis stehen.

So hier durch Ihr Beschäftigungsverhältnis und die Zeit des Krankengeldbezuges eine längere Anwartschaftszeit erfüllt wurde, kann auch ein längerer bis zu einem Jahr (unter dem 50. Lebensjahr) andauernder Anspruch auf ALG erfüllt worden sein. Hinsichtlich der Höhe eines ALG-Anspruches möchte ich auf § 152 SGB III hinweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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