Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich zu Ihren einzelnen Fragen wie folgt aus:
Selbstverständlich kann die Kindesmutter nicht „willkürlich“ das Ihnen zustehende Umgangsrecht regeln. Dass der Kindermutter die alleinige Sorge zusteht, hat hiermit nichts zu tun. Wenn Sie mit der Kindesmutter keine Einigung herbeiführen können, so kann von Ihnen ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts gerichtlich geltend gemacht werden. Vorteil ist, dass hierbei eine für beide Seiten verbindliche und verlässliche Regelung gefunden wird. Aufgrund des Alters des Kindes von 2 Jahren würde das Gericht einen wöchentlichen Umgang (für ein Wochenende mit Übernachtung ist das Kind noch zu klein) und wegen der Entfernung an einem Tag des Wochenendes notfalls beschließen. Nachteil einer solchen starren Regelung ist allerdings, dass es schwierig sein dürfte, hiervon abzuweichen. Aber aufgrund Ihrer Schilderung bewerte ich Ihr Interesse an einer verlässlichen Regelung deutlich höher. Wenn sich die Lage zukünftig entspannen sollte, sind flexible Handhabungen ja denkbar.
Noch ist der Unterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter in der Regel auf die ersten drei Jahre begrenzt, § 1615 l BGB
. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 28.02.2007 diese Regelung (im Vergleich zu Verheirateten) für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 31.12.2008 eine verfassungskonforme Regelung einzuführen. Insofern sind Prognosen hier gegenwärtig nicht möglich. Hier gibt es im Augenblick derart viele „Denkmodelle“, dass diese im Rahmen dieser Plattform leider nicht dargestellt werden können.
Solange die Kindesmutter nicht mit dem Vater des neuen Kindes verheiratet ist, gilt zwar grundsätzlich wie vor für § 1615 l BGB
, jedoch wird der Unterhaltsanspruch jedenfalls zu kürzen sein, da es ansonsten unbillig wäre, Sie allein weiter als Verpflichtet anzusehen. Es kommt hier die Bildung von Haftungsquoten in Betracht. Genaueres kann Ihnen nur in einer Beratung vor Ort erläutert werden.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung eine ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall wenden Sie sich bitte zunächst per Email an radannheisser@gmx.de an mich, Betreff „frag einen Anwalt“.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Alstertor 15
20095 Hamburg
Tel: 040-61199246
Tel: 0178-5949540
Web: https://www.kanzlei-dannheisser.de
E-Mail: