Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Zu 1./2.
Grunderwerbsteuer fällt auf die in § 1 GrEStG aufgelisteten Erwerbsvorgänge an. Ob Grunderwerbsteuer anfällt, hängt damit von der Art des Erwerbsvorganges ab. Sie geben an, dass Sie den Hausbau mitfinanzieren. Wenn dieser Zahlungsanspruch Ihrer Partnerin gegen Sie zwischen Ihnen als Gegenleistung für die Einräumung des Miteigentumsanteils am Grundstück vereinbart ist, fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist lediglich der Wert der Gegenleistung, die Sie für den Erhalt des Miteigentumsanteils erbringen. Ob das Grundstück zum Stichtag bebaut ist oder nicht, ist insofern nicht relevant.
Sie geben an, dass Sie Heiratspläne haben. Sofern Sie bereits vor dem Grundstückserwerb heiraten, fällt aufgrund des Befreiungstatbestands des § 3 Nr. 4 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an.
Wenn Sie den Miteigentumsanteil im Rahmen einer Schenkung erhalten, fällt zwar keine Grunderwerbssteuer, stattdessen jedoch Schenkungssteuer nach Maßgabe des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes an. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Schenkung bereits verheiratet sind, gilt hier ein Freibetrag von € 500.00,00 für Ehegatten unabhängig vom vereinbarten Güterstand.
Zu bedenken ist bei einer Schenkung die Regelung des § 530 BGB, wonach eine Schenkung bei grobem Undank aufgrund einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker stets widerrufen werden kann. Diese Vorschrift findet auch auf Schenkungen unter Ehegatten Anwendung und ist nicht abdingbar. Im Falle eines entgeltlichen Vertrages ist eine Rückforderung aufgrund von persönlichen Divergenzen nicht möglich.
Zu 3.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Heirat beide Miteigentümer am Grundstück sind, macht es im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse keinen Unterschied, ob Sie sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung befinden. Denn in beiden Fällen behält jeder Ehegatte seinen Miteigentumsanteil für sich und im Falle der Scheidung besteht lediglich ein Unterschied in Bezug auf die Verteilung des Zugewinns ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Im Todesfall machen die Güterstände im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge insofern einen Unterschied, als der überlebende Ehegatte im Falle der Zugewinngemeinschaft bei Vorhandensein von Abkömmlingen insgesamt zu 1/2 erbt, bei Gütertrennung jedoch lediglich zu gleichen Teilen mit den Kindern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein. Sollten Sie weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Weden Sie sich gerne per E-Mail an mein Büro - meine Kontaktdaten finden Sie nebenstehend.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ergänzend zu meiner obigen Antwort habe ich Ihnen soeben noch einige ergänzende Ausführungen per E-Mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -