Hotelumbuchung durch Reiseveranstalter

| 31. Oktober 2007 09:01 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,
Anfang Juni haben wir über das Internet, für das Abreisedatum 3.11.2007, eine Flugreise in die Türkei gebucht. Mit EMail von gestern 18Uhr23 teilt uns das Buchungsportal folgendes mit: "soeben erhielten wir von Ihrem Reiseveranstalter GTI Travel die Nachricht, dass Ihre gebuchte Anlage Corinthia Tekirova Club während des von Ihnen gebuchten Zeitraumes geschlossen bleibt. Die Reservierung kann vom Hotel daher nicht aufrecht erhalten werden." GTI Travel bietet ein Alternativhotel an, sowie die Möglichkeit, "...gebührenfrei auf eine andere Anlage oder ein anderes Zielgebiet aus dem GTI-Travel-Programm umzubuchen (nach Verfügbarkeit und Preis laut Katalog)". Als letzte Alternative bietet GTI Travel die Möglichkeit des Storno an. Es ist wohl anzunehmen, dass es GTI Travel nicht erst 4 Tage vor Abflug aufgefallen ist, dass dieses Hotel um diese Zeit geschlossen ist. Welche Möglichkeiten haben wir aus Ihrer Sicht?

Mit freundlichen Grüßen

Richard 23

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Letztendlich kann der Reiseveranstalter seine vertragliche Pflicht nicht erbringen. Im Zielgebiet wäre hierfür sicherlich eine Minderung von 10% auch bei gleicher Kategorie angebracht.

Insoweit sollten Sie kostenlos in eine höhere Kategorie umgebucht werden oder einen entsprechenden Nachlass erhalten.

Schadenersatzansprüche nach § 651 f II BGB wären möglich, allerdings müsste die Reise erheblich mangelbehaftet sein. Dies dürfte problematisch sein.

Ich würde Ihnen raten, eine andere schöne ggf. höherpreisige Anlage zu wählen und diese kostenlos im Hinblick auf die auf jeden Fall gegebene Minderung zu verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Bewertung des Fragestellers 14. April 2009 | 08:50

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