Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Vorrangig zu beachten ist zunächst der genaue Inhalt des zwischen Ihnen und dem anderen Forstunternehmer geschlossenen Vertrages. Insbesondere ist zu prüfen, ob dem Vertragspartner besondere Kündigung- bzw. Rücktrittsrechte vorbehalten wurden Darüber hinaus kann es von Bedeutung sein, in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten eine (Teil-) Vergütung vereinbart war.
Vorbehaltlich einer solchen Regelung gilt im Grundsatz folgendes:
Ein gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist in vorliegendem Fall wohl abzulehnen, da es die rückende Holzmenge nach Ihren Angaben der Menge nach bereits bei Vertragsschluss feststand und damit ein so genanntes Dauerschuldverhältnis nicht vorliegt.
Auch von einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nicht ausgegangen werden, da die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch des Holzabnehmers in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt. In diesem Zusammenhang wäre Ihr Auftraggeber auf seinen Vertragspartner bezüglich ihm selbst zustehender Ansprüche zu verweisen. Im Ausnahmefall kann sich hier etwas anderes dann ergeben, wenn das Bestehen des Vertrages mit dem Holzabnehmer von Ihnen beiden erkennbar vorausgesetzt worden ist.
Somit steht Ihnen auch zunächst auch weiterhin zunächst ein recht auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages zu, d.h. auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung gegen das Rücken des Holzes.
Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches müssen Sie von dem Vertrag zurücktreten. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass sich Ihr Vertragspartner mit seiner Leistungspflicht (Geldzahlung) im Verzug befindet. Haben Sie eine monatliche Teilzahlung vertraglich vereinbart, so ist ein‚Verzug durch deren Ausbleiben gegeben. Ist eine Teilzahlung hingegen nicht vereinbart worden, so kommt es darauf an, ob Ihr Vertragspartner bereits jetzt erkennbar und endgültig eine Erfüllung seiner Vertragspflichten für die Zukunft verweigert hat.
Wie Sie sehen kommt ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits durchaus in Betracht, hängt aber im Einzelnen von der genauen Prüfung der Sachlage ab.
Diese sollten Sie durch die weitere Beauftragung eines Rechtsanwaltes vornehmen lassen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
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Vertragsabruch u.Schadenersatzvorderung möglich?
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Marc Weckemann
guten morgen,
ich habe ein kleines Forstunternehmen,im Juni 2007 bat mich ein anderes Forstunternehmen um Unterstützung.Wir machten einen Vertrag um 13.000 Fstm Holz zu Rücken.(Sprich aus dem Waldbestand zum Wegesrand zur Abfuhr für LkW bereitstellen).Nun musste ich mir für diesen Auftrag eine spezielle Maschine dafür anschaffen.Juli/August usw.verliefen gut,die Zahlungen kamen zwar verspätet aber September/Okt.dann gar nicht mehr.Von den 13.000 vertraglichen Fstm sind gerade mal 1.206 Fstm von mir gerückt worden.Pro Fstm gab es 6.30€.Der Auftraggeber meinte sein Holzabnehmer hat sich nicht an seinen mit Ihm vereinbarten Vertrag gehalten und hätten diesen annuliert.Nun habe ich die Maschine Wert 30.000€und die Rate an die Bank pro Monat 1000€ hier stehen, und keine arbeit mehr.Kann ich auf Schadenersatz Klagen??
Vertrag Schadenersatz
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30 €
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20 €
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20 €
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20 €
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70 €
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51 €