Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, die ich gerne im Nachfolgenden beantworte.
Ob die Terasse unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist, kann ohne genaue Kenntnis von den bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten nicht eingeschätzt werden.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist zu sehen, dass gemäß § 62 I Nr. 1 g) Landesbauordnung NRW Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 4,5 m nicht genehmigungspflichtig sind. Wenn die Überdachung insgesamt eine Fläche von mehr als 30 qm aufweist, wäre Sie genehmigungspflichtig und so rechtswidrig errichtet.
Gemäß § 4 Nachbarrechtsgesetz NRW ist zudem ein Abstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten, sofern die Terasse an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, angebaut wird. Wenn dies der Fall ist, kann die Herstellung rechtmäßiger Zustände verlangt werden. Dann könnten Sie sich möglicherweise im Rahmen einer gütlichen Einigung mit Ihrem Nachbarn darauf verständigen, dass man seine Vorhaben gegenseitig duldet.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine solche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn keine Bindungswirkung für andere Nachbarn oder die öffentliche Verwaltung entfaltet. D.h. sollte eines der Vorhaben baurechtswidrig sein oder die Rechte Dritter beeinträchtigen, schützt Ihre Vereinbarung Sie bzw. Ihren Nachbarn nicht vor ordnungsbehördlichem Einschreiten.
Sollte die Terasse nicht an eine entsprechende Außenwand eines Gebäudes angebaut sein, so liegt kein Rechtsverstoß vor.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
NRW-Reihenhaus Grenzabstand Terrassenüberdachung
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Nachbarschaftsrecht
Zusammenfassung
Hat ein Nachbar das Nachbarrecht verletzt, indem er eine Terrassenüberdachung ohne Grenzabstand errichtet hat?
Hat ein Nachbar das Nachbarrecht verletzt, indem er eine Terrassenüberdachung ohne Grenzabstand errichtet hat?
Die Terrassenüberdachung ist abhängig von den bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten, möglicherweise rechtswidrig. Wenn die Überdachung eine Fläche von mehr als 30 qm aufweist, ist sie genehmigungspflichtig. Zudem muss ein Abstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden, wenn die Terrasse an der Außenwand eines Gebäudes angebaut wird, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft. Wenn dies der Fall ist, kann die Herstellung rechtmäßiger Zustände verlangt werden. Eine gütliche Einigung mit dem Nachbarn, in der man gegenseitige Vorhaben duldet, hat jedoch keine Bindungswirkung für andere Nachbarn oder die öffentliche Verwaltung. Sollte die Terrasse nicht an eine entsprechende Außenwand eines Gebäudes angebaut sein, liegt kein Rechtsverstoß vor.
Guten Tag,
mein Nachbar hat an unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze (Reihenhäuser) ohne Grenzabstand eine 4 Meter tiefe Terrassenüberdachung errichtet.
Er hat keine Zustimmung von mir eingeholt.
Frage: Hat er damit mein Nachbarrecht verletzt und welche Möglichkeiten ergeben sich für mich daraus?
Ich würde ihm z.B. gerne folgenden Deal anbieten:
Mein Reihenhaus steht gegenüber dem Nachbarhaus um 2 Meter vor.
Die vorstehende Seitenwand würde ich gerne verschiefern.
Diese Verschjeferung wäre dann ca. 6 cm auf seinem Grundstück.
Der Deal sähe dann so aus, dass er mir die Verschieferung gestattet und ich hätte nichts gegen seine Terrassenüberdachung.
Zusätzlich bekäme er noch einen einmaligen Geldbetrag für die Inanspruchnahme seines "Luftraumes".
Mit freundlichem Gruß
H.W.