Sehr geehrte(r) Ratsuchende (r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die Ich Ihnen gerne im Nachfolgenden beantworte.
Zunächst möchte ich Sie grundsätzlich darüber aufklären, dass Sie sich mit dem vorliegenden Fall nicht im Bereich des Strafrechts, sondern des Zivilrechts bewegen. Die Gegenseite verfolgt mit ihrem Vorgehen nämlich nicht Ihre Bestrafung, sondern lediglich, dass Sie gewisse Äußerungen in Zukunft unterlassen.
Einen solchen Unterlassungsanspruch kann das Internat, so wie Sie den Fall schildern, auf zwei Gesichtspunkte stützen, nämlich einerseits auf der Ihrerseitigen Behauptung unwahrer Tatsachen und andererseits auf Beleidigungen bzw. sogenannter Schmähkritik Ihrerseits.
Sie teilen mit, dass Sie keine unwahren Tatsachen behauptet haben. Auch haben Sie Ihren Angaben nach niemanden beleidigt. Zu der Frage ob dies auch juristisch zutreffend ist, kann ich nur nach Überprüfung der konkreten Anschuldigungen, sprich der Inhalte der angegriffenen Äußerungen, auf die die Gegenseite ihre Anschuldigungen stützt, Stellung nehmen.
Zum Thema Schmähkritik gilt Folgendes:
Abgeleitet aus dem grundgesetzlich verbrieften Recht auf Meinungsfreiheit dürfen Sie Ihre Meinung grundsätzlich frei äußern. Bitte übersehen Sie dabei nicht den erheblichen Unterschied zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbekundung. Eine Meinung bezieht sich auf Ihre innere Einstellungen zu etwas (und hier greift die Meinungsfreiheit), wohingegen eine behauptete Tatsache sich als objektiv wahr oder falsch kategorisieren lässt.
Ihre Grenzen findet die Meinungsfreiheit dort, wo die Würde eines anderen angetastet oder deren sogenanntes allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Hieraus ergibt sich der Begriff der verbotenen Schmähkritik. Durch die Meinungsäußerung darf also jemand anderes nicht beleidigt oder herabgewürdigt werden. Dabei muss angesichts des hohen Gutes der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft durchaus auch scharfe Kritik ertragen werden. Indes darf diese nicht insofern unsachlich sein, als sie den Adressaten in zuvor genannter Weise in seinen Rechten verletzt.
Auch insofern müssten die konkreten Äußerungen im Einzelfall geprüft werden um zu sehen, ob die Gegenseite einen Unterlassungsanspruch gegen Sie hat.
Sie teilen mit, dass Sie ungern in einen Prozess hineingezogen werden möchten. Dies ist zwar verständlich, aber nicht von vornherein vermeidbar. Schließlich steht jedem, und dazu gehört auch das Internat, der Weg zu dem Gerichten offen. Ob das Internat damit am Ende Erfolg haben wird, steht auf einem anderen Blatt geschrieben. Im Prozess trägt das Internat als Kläger nämlich die Beweislast für die Anschuldigungen und wenn die entsprechenden Beweise - wie Sie mitteilen - nicht erbracht werden können, dann wird der Prozess für das Internat erfolglos verlaufen.
Wenn Sie sich weiter wie bisher gehabt zu dem Internat äußern möchten, so ist Ihnen anzuraten, die Forderungen weiterhin nicht anzuerkennen und auch keine Unterlassungserklärung abzugeben.
Auch wenn Sie mitteilen, dass bisher lediglich von einer "Klage" Rede gewesen ist, so möchte ich Sie der Vollständigkeit halber und auch zum Schutz Ihrer Rechte darauf hinweisen, dass gerade bei solchen Fällen durchaus auch versucht wird, im Eilverfahren eine sogenannte einstweilige Verfügung gegen denjenigen, dessen Äußerungen unterbunden werden sollen, zu erwirken. In einem solchen Verfahren gilt ein sogenanntes verringertes Beweismaß, d.h. für ein vorläufiges Verbot (welches zumindest bis zum Ende eines Beschwerde-/Berufungsverfahren gilt) reicht es, dass das Internat als Antragsteller die behaupteten Umstände glaubhaft macht. Dafür reicht schon die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Gericht dahingehend, dass Sie entsprechende Äußerungen getätigt haben, aus.
Wenn die Gegenseite Ihnen nun schon gerichtliche Schritte angedroht hat und Sie befürchten, dass es zu einem solchen Eilverfahren kommen könnte, dann können Sie einer einstweiligen Verfügung dadurch zuvorkommen, dass Sie schon vorher eine sogenannte Schutzschrift bei Gericht hinterlegen, in der Sie die befürchteten Anschuldigungen von vornherein entkräften. Gerne kann ich Sie bei der Einreichung einer solchen Schutzschrift unterstützen.
Was eine potentielle Kindeswohlgefährdung angeht, so erscheint es mir doch angebracht, den Sachverhalt bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Dies wäre zum einen das Kultusministerium und zum anderen, wenn der Sachverhalt strafrechtlich relevant ist, die Staatsanwaltschaft.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Falls Sie weiter Hilfestellung benötigen, so stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Seite. Melden Sie sich am besten kurz per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gern weiter.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sollte ich nun unbedingt einen Rechtsanwalt engagieren oder ich könnte auch selber dem Gegner antworten, dass ich die Forderung als unbegründet sehe und nichts unterzeichnen bzw. bezahlen werde und dann abwarten, was geschieht? Was wäre dann optimaler und sicherer für mich, wenn ich nicht angeklagt sein möchte, aber meine Forderungen an den Schulträger weiter durchsetzen beabsichtige?
Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Ihre Rückfrage antworte ich Ihnen in Kürze per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -