Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Beleidigung nach § 185 StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus. Tathandlung ist somit jede wörtliche, schriftliche, bildliche oder durch schlüssige Handlung vorgenommene Äußerung. Nicht erfüllt ist der Tatbestand dann, wenn die Äußerungen als Scherz gedacht sind. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands ist auch, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung nach außen kundgegeben wird. D. h., die Kundgabe muss sich an einen anderen richten, wenn auch nicht unbedingt an die beleidigte Person selbst. Daran könnte es in Ihrem Fall fehlen, weil der Verpächter seine Äußerung in einem Selbstgespräch getätigt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerung gegen seinen Willen von anderen zur Kenntnis genommen wurde. Im Ergebnis dürfte der Tatbestand daher nicht erfüllt sein, auch wenn die getätigte Äußerung an sich eindeutig eine Ehrverletzung darstellt. Sollten Sie dennoch Strafantrag stellen wollen, wird das strafrechtliche Ermittlungsverfahren höchstwahrscheinlich eingestellt werden. Bitte beachten Sie, dass vorliegend zwingend Strafantrag nach § 194 StGB gestellt werden muss und eine Strafanzeige nicht ausreicht. Der Strafantrag wäre innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Tat zu stellen.
Eine Verleumdung nach § 187 StGB ist dann gegeben, wenn jemand wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Wahrnehmung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Voraussetzung ist, dass eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird und feststeht, dass die Tatsache unwahr ist. Erforderlich ist, dass der Täter von der Unwahrheit der Tatsache sicher weiß. Ich verstehe Sie so, dass Ihre Äußerungen zu den finanziellen Problemen der Wahrheit entsprachen. In diesem Fall liegt jedoch keine Behauptung einer unwahren Tatsache vor, der Tatbestand ist damit nicht erfüllt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weitergeholfen zu haben.
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