Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Wird die Teilungsanordnung nicht vollzogen, so wird das Grundstück zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet. Wird dann nichts weiter unternommen verjährt ein Anspruch auf Auseinandersetzung nach 3 Jahren. Da bei Ihnen noch altes Recht anwendbar ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Auch diese sind allerdings abgelaufen. Sie können also nicht zur Teilung gezwungen werden.
Etwas anderes gilt wenn beispielsweise die Erben eine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.
Ichch hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Rechtsanwalt Krueckemeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie mir bitte noch die Paragrafen mitteilen, auf die man sich berufen kann.
Würden Sie evtl. auch ein Schreiben an die Gegenseite senden, sobald mir von dort etwas Schriftliches zugestellt wurde?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da es sich bei Ihrem Fall um einen Erbfall nach DDR handelt richtet sich der Verjährung ausschließlich nach dem damals gültigen DDR-ZGB.
Hinsichtlich der Verjährung beträgt dieses 30 Jahre nach dem Erbfall (BGH Urteil vom 12. Dezember 2003 Az.: V ZR 158/03
),
Gerne bin ich bereit Sie auch zu vertreten. Bitte kontaktieren Sie mich in diesem Fall via E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt