Verjährung Beitragsschulden GKV

23. November 2018 13:41 |
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Sozialrecht


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Zusammenfassung

Verjähren Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Krankenkasse die Beiträge bereits per Bescheid festgesetzt hat?

Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren grundsätzlich nach 4 Jahren. Wurden die Beiträge jedoch bereits per Bescheid von der Krankenkasse festgesetzt und dieser Bescheid ist mangels Widerspruch bestandskräftig geworden, kann die Krankenkasse aus diesem Bescheid 30 Jahre lang vollstrecken. Das Ausfüllen einer Selbstauskunft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auf Anforderung der Krankenkasse unterbricht die Verjährung. Es ist aber ohnehin Pflicht, diese Auskünfte zu erteilen. Kommt man dem nicht nach, wird man so eingestuft als würde man oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen.

Bei meiner Krankenkasse (KKH) habe ich Beitragsschulden in fünfstelliger Höhe, nachdem ich seit November 2013 keine Beiträge gezahlt habe. Ich habe nach diesem Datum auch keinen weiteren Antrag auf einkommensabhängige Beitragsbemessung gestellt, woraufhin die Krankenkasse mich in der höchsten Beitragsklasse eingestuft hat. Ich bekam von der KKH jeden Monat eine Mahnung über den nichtgezahlten Beitrag. Meistens habe ich diese Mahnungen weggeworfen. (Versicherungsleistungen habe ich in dieser Zeit nicht in Anspruch genommen und auch die Versichertenkarte nicht eingesetzt.)

Natürlich versucht die KKH, die Beiträge auf anderem Wege bei mir einzutreiben. Nach zwei erfolglosen Vollstreckungsversuchen (fruchtlose Pfändung) im April 2016 und im Juni 2018 durch das Hauptzollamt in Koblenz erhielt ich im August 2018 ein Schreiben mit der Androhung des Gerichtsvollziehers, mich zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. Diese Ladung ist bisher nicht erfolgt.

Im September 2018 habe ich bei der KKH die Einstufung zum Mindestbeitrag für Personen ohne Einkommen beantragt. Mit der Bewilligung dieses Antrags erhielt ich von der Krankenkasse ein Formular 'Selbstauskunft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen' und ein Angebot. Man will mir helfen, „meine Verpflichtungen zu reduzieren". Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Den Antrag auf einkommensabhängige Beitragsbemessung vom 01.12.2013 bis 30.09.2018 werten wir als Überprüfungsantrag und bieten Ihnen einen Vergleich an. Wenn Sie uns die beiliegenden Unterlagen ergänzt und unterschrieben zurücksenden prüfen wir, ob wir für diesen Zeitraum nur den Mindestbeitrag für sonstige freiwillige Versicherte erheben." Ich habe das Formular bisher nicht zurückgeschickt, weil ich mir über meine rechtliche Situation nicht im Klaren bin.
Meine Fragen betreffen vor allem die Verjährung der Beitragsschulden.
Nach Informationen aus dem Internet verjähren Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach vier Jahren. Greift diese Verjährungsfrist auch in meinem Fall?
Und wenn ja, gilt das Ausfüllen des Formulars Selbstauskunft als Verhandlung über Schulden, womit die Verjährung neu beginnt? Ist es also besser, den Fragebogen nicht zurück zu schicken und damit der Verhandlung über die Schulden eine eindeutige Absage zu erteilen? Was raten Sie mir - wie soll ich mich verhalten?

23. November 2018 | 14:23

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Meine Fragen betreffen vor allem die Verjährung der Beitragsschulden.
Nach Informationen aus dem Internet verjähren Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach vier Jahren. Greift diese Verjährungsfrist auch in meinem Fall?"


Nein, leider nicht.


Zwar verjähren Beitragsschulden in der Tat nach § 25 I SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, aber daraus können Sie für sich selbst leider nichts herleiten, da Ihre Krankenkasse die Beiträge bereits per Bescheid festgesetzt hat. Da Sie offenbar diesen Bescheiden nicht mit Rechtsmitteln oder Ihrer Ausunftspflicht (§ 206 SGB V ) begegnet sind, sind diese bestandskräftig geworden und dienen als Grundlage der Zwangsvollstreckung, wie Sie aus der Androhung zur Abgabe der Vermögensauskunft selbst sehen.

Die KK muss Sie nämlich nicht erst bezüglich des ausstehenden Beitrags verklagen wie es im Zivilrecht üblich ist, sondern kann aus bestandskräftigen Bescheiden direkt vollstrecken. Hieraus kann die K grndsätzlich 30 Jahre lang vollstrecken (§ 66 SGB X ).



Frage 2:
"Und wenn ja, gilt das Ausfüllen des Formulars Selbstauskunft als Verhandlung über Schulden, womit die Verjährung neu beginnt? Ist es also besser, den Fragebogen nicht zurück zu schicken und damit der Verhandlung über die Schulden eine eindeutige Absage zu erteilen? Was raten Sie mir - wie soll ich mich verhalten?"

Das wahrscheinlich schon, aber zum einen sind Sie über § 206 SGB V ohnehin verpflichtet gewesen und haben sich durch das Ignorieren dieser Tatsache o.g. Beitragsschulden eingehandelt, indem man so behandelte wie eine Person, die monatlich oberhalb der Beitragsbessungsgrenze verdient.

Zum anderen wäre das Angebot der KK allein für Sie vorteilhaft, da es Ihre Schulden erheblich reduzieren könnte, wenn SIe keine Einnahmen hatten. Die Nichtinanspruchnahme von Leistungen entbindet Sie nicht von der monatlichen Beitragszahlung.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


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