Auflösung einer Abteilung

25. Oktober 2018 20:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:51

Ich bin seit 10 Jahren in der ambulanten Pflege als examinierte Pflegekraft, in unbefristetem Angestelltenverhältnis, beschäftigt. Seit über einem Jahr als stellvertretende Stationsleitung mit anteiligem Bürodienst.
Jetzt wurde die ambulante Pflege geschlossen und den Mitarbeitern wurde angeboten. nach Abbau ihrer Überstunden, in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu wechseln. Diese Einrichtung liegt 20km entfernt, in einem anderen Ort.
Auf meine Nachfrage, nach einem adäquaten Einsatzbereich, der auch Bürozeiten umfasst, wurde mir mitgeteilt, das solch eine Stelle momentan nicht zur Verfügung stünde und ich erst einmal zu 100% in der Pflege eingesetzt würde. Wörtlich: "Schauen Sie sich den stationären Bereich erst einmal an, ob er Ihnen gefällt...Dann findet sich ja vielleicht etwas".
In meinem Arbeitsvertrag steht als Einsatzort die Sozialstation, die ja nicht mehr existiert und es es gab die Klausel, daß man maximal 3 Monate in einem anderen Bereich eingesetzt werden durfte.
Meine Frage:
Soll und muss ich dieses Angebot akzeptieren, oder gebe ich mit Dienstantritt, in der reinen Pflege, den Anspruch auf eine qualitativ gleichwertiges Tätigkeitsfeld auf? Muss eine Änderungskündigung vor Antritt erfolgen, oder erst nach Ablauf von 3 Monaten? Eine Rückkehr an den alten Einsatzort kann es ja sowieso nicht mehr geben, da dieser nicht mehr existiert.
Vielen Dank für die Antwort

25. Oktober 2018 | 21:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da Ihr alter Arbeitsplatz künftig nicht mehr existieren wird, dürfte es zu empfehlen sein, die neue Arbeitsstelle unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass Ihnen eine Position als stellvertretender Stationsleiter mit anteiligem Bürodienst angeboten werden wird. Das sollte schriftlich erfolgen, da man arbeitgeberseits andernfalls argumentieren könnte, Sie hätten die neue Stelle vorbehaltlos angenommen.


2.

Sodann stellt sich die Frage, ob hier nicht eine Änderungskündigung (im Gegensatz zu einer Versetzung) vorliegt, ohne dass dieses Vokabular gefallen ist. Ihre Schilderung gibt Anhaltspunkte, davon ausgehen zu dürfen.

Geht man von einer Änderungskündigung aus, indem man sagt, die bisherige Stelle falle weg und Sie könnten in eine stationäre Pflegeeinrichtung wechseln, hätten Sie die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Sie können das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Das müsste im Antrag einer Kündigungsschutzklage entsprechend formuliert werden.


3.

Die Änderungskündigung müsste ausgesprochen werden, bevor die Änderung der Arbeitsbedingungen eintritt, also nicht erst, nachdem Sie bereits einige Monate am neuen Arbeitsplatz tätig gewesen sind.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2018 | 22:15

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die Aussage, die neue Stelle unter dem Vorbehalt, auf eine der alten gleichwertige, anzunehmen macht Sinn.
Das es eigentlich einer Änderungskündigung bedarf, Ortswechsel und Übergang von ambulanter auf stationärer Einrichtung, sehe ich auch so.
Was aber, wenn der Arbeitgeber diese nicht ausgesprochen hat und dies vielleicht auch gar nicht ausspricht, da bei Nichtannahme aufgrund des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit eventuell eine Abfindung fällig wird. Muss diese Änderungskündigung dann von mir auf dem Rechtsweg eingefordert werden, bevor ich die neue Stelle, unter o.g Vorbehalt, antrete? Das verstehe leider nicht so ganz.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2018 | 22:51

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Sie sehen das völlig richtig. D. h. Sie müssten beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage mit dem Antrag erheben, dass das Arbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung nicht beendet sei mit dem Vorbehalt, dass Sie zu den geänderten Bedingungen weiter arbeiten würden. Damit nehmen Sie das Angebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt an und stehen somit auf der sicheren Seite.


2.

D. h. Sie unterstellen eine Änderungskündigung und erreichen damit, dass der Fall gerichtlich geprüft wird.

Ob das natürlich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses förderlich ist, wird man zumindest bezweifeln dürfen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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