Muss ich den Vertrag nach Hauskauf übernehmen?

| 4. September 2018 17:04 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Hallo,

Ich brauche mal Rat.

Zum 01.02.2018 ging der Besitz eines MFH an uns über.
Der Voreigentümer hat Verträge mit der Firma Brunata Metrona, die er nicht rechtzeitig gekündigt hat.

Nun möchte der Voreigentümer die Kosten aus seinen Verträgen uns auferlegen. Er fordert für das Jahr 2018 und für die Folge Jahre bis 2021.

In den AGBs der Firma ist folgendes zu finden:

"§ 12 Veräußerung der Liegenschaft
1. Der Kunde ist bei Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet, METRONA hiervon unverzüg-
lich zu unterrichten und sich zu bemühen dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den
bestehenden Vertrag aufzuerlegen.
2. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber
ähnlicher Rechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs- und/oder Ver-
waltungsbefugnis verliert.
3. Scheitert der Vertragsübergang nach Ziffer 1 oder 2 aus nicht von METRONA zu vertreten-
den Gründen, bleibt der Vergütungsanspruch der METRONA bestehen."

Im Kaufvertrag ist zu diesen Vertrag mit der Firma nichts geregelt und auch nichts benannt.
Muss im Kaufvertrag genau beschrieben sein wie die Auferlegung geregelt werden soll oder reicht einfach, dass Besitz, Lasten und Verpflichtungen an uns übergehen?


Mit freundlichen Grüßen
Tobias Ebeling

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da in Ihrem Kaufvertrag nach Ihren Angaben keine Verpflichtung festgeschrieben wurde, in den bestehenden Vertrag mit METRONA einzutreten, sind Sie dazu auch nicht verpflichtet.

Sie können selbst einen Vertrag mit einem anderen Abrechnungsservice-Unternehmen abschließen. Wenn Sie allerdings die Leistungen von METRONA in Anspruch nehmen, müssen Sie die Kosten zahlen.

Ansonsten haftet der Verkäufer.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. September 2018 | 00:48

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