Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages ist eine ladungsfähige Adresse anzugeben. D.h. die Adresse, die in dem Personalausweis angegeben ist oder aufgrund eines zwischenzeitlichen Umzuges oder eines Zweitwohnsitzes durch eine Meldebescheinigung nachgewiesen wird.
2. Soweit Sie unter Ihrem Zweitwohnsitz ladungsfähig sind und eine Meldebescheinigung vorlegen, sehe ich keine Gründe, die der Angabe des Zweitwohnsitzes entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass Sie sich an dem Zweitwohnsitz regelmäßig aufhalten und eine Zustellung von Schriftstücken erfolgen kann.
3. Jedenfalls sollten Sie das Finanzamt rein vorsorglich darauf hinweisen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid an die im Kaufvertrage angeführte Wohnanschrift erfolgt und nicht an eine beim dem Finanzamt möglicherweise hinterlegte Anschrift des Erstwohnsitzes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen