Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist bei einer Freistellung die vereinbarte Vergütung durch den Arbeitgeber fortzuzahlen. Der Arbeitgeber kann Sie regelmässig nicht einseitig unbezahlt freistellen.
Eine einseitige unbezahlte Freistellung ist nur dann möglich, sofern es eine entsprechende gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Vereinbarung gibt. Gesetzliche Regelungen gibt es dazu im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitnehmerin in der Probzeit nicht; inwiefern kollektivrechtliche oder vertragliche Vereinbarungen bestehen, müsste für Ihren konkreten Einzelfall zunächst anhand das Vertrages überprüft werden.
Sollte keine Möglichkeit -dies ist überwiegend der Fall- für den Arbeitgeber zur einseitigen Freistellung bestehen, sollten Sie Ihn schriftlich zur Zahlung der restlichen Vergütung auffordern. Setzen Sie eine kurze Frist von ca. 14 Tagen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können Sie entweder Klage vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber erheben oder das Mahnverfahren über das Arbeitsgericht durchführen. Beachten Sie dabei etwaige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag bzw. ggf. anwendbaren Tarifverträgen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Falls Sie eine Vertretung Ihrer Interessen wünschen, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Hallo Herr Matthes,also im Arbeitsvertrag sind keine Absprachen zu irgendwelchen Freistellungen oder Kündigungen getroffen.Mann hatte mir nur in dem persönlichen Gespräch(unter 4 Augen)gesagt,dass ich unter den gegebenen Umständen sofort aufhören könnte zu arbeiten, jedoch nicht erwähnt,dass ich die freien Arbeitstage dann auch nicht bezahlt bekomme.Ändert das was an der Sachlage? Wenn nein, auf welche Paragraphen kann ich mich berufen bzw. meine Ansprüche gegen das Unternehmen untermauern.Würde doch erst mal lieber selber ein Anschreiben aufsetzen und keinen Anwalt einschalten wollen.Vielen Dank vorab für ihre Hilfe.
Berufen Sie sich auf Ihre vertraglichen Lohnansprüche iVm. § 611 BGB
. Durch Ihre Zustimmung zur sofortigen Freistellung wurde nicht ohne weiteres auf die Bezahlung verzichtet. Es besteht allerdings ein gewisses Beweis- und Prozessrisiko, ob und wie der Inhalt des Gesprächs nachgewiesen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen