Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Die Erben sind alle gemeinschaftlich Eigentümer des Nachlasses, wobei die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft im Sinne von Par. 2032 Abs. 1 BGB darstellt.
Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich und beschließt in diesem Zusammenhang durch Stimmenmehrheit (Par. 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB). Die Stimmenmehrheit wird nach der Größe der Erbteile berechnet. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung trifft die Erbengemeinschaft die von Ihnen genannte "Fürsorgepflicht" als Verkehrssicherungspflicht. Es sind also Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass von der zu verwaltenden Immobilie keine Gefahren für Dritte ausgehen, sei es durch die Organisation des Winterdienstes, die Sicherheit von Dach und Bäumen, Sturm- und Brandschäden etc. - der Abschluss geeigneter Versicherungen ist anzuraten. Ansonsten droht eine Haftung für entstehende Schäden.
2)
Diese Haftung kann nicht auf ein bestimmtes Mitglied der Erbengemeinschaft abgewälzt werden, da Ihre Idee als Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen wäre, welcher sittenwidrig und damit unwirksam wäre, vgl. Par. 138 BGB. Wenn Sie aufgrund eigenen oder zuzurechnenden Verschuldens eine Haftung trifft, kann diese nicht ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu solchen sog. Nachlasserbenschulden kann für reine Nachlassverbindlichkeiten (Schulden der Erblasserin) und Erbfallschulden (Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche) die Nachlassverwaltung beantragt bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden - bei diesen Instrumenten haftet Ihre Ehefrau, nicht persönlich, vgl. Par. 1975 BGB.
3)
Die Erhaltung der Immobilie kann in der genannten Konstellation Sinn machen, doch kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit den Verkauf oder gar die Versteigerung des Hauses verlangen (sofern er nicht "ausgezahlt" wird), Par. 2042 BGB. Somit sind die Aussichten, das Erbe vor dessen Zugriff zu sichern, vage. Hier sollte eine vertragliche Regelung mit dem Miterben getroffen werden. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Hallo Herr Böhler,
vielen Dank für die Antwort, die uns in der Entscheidungsfindung hilft.
Eine Rückfrage zu Punkt 2:
Wenn wir mit dem im Haus lebenden Vater vereinbaren würden, dass er sich um die Versicherungen und Verkehrssicherung kümmert und gleichzeitig erklären zu seinen Gunsten auf die Früchte der Immobiliennutzung zu verzichten (die besagten beiden Mieten) dann wären wir im Schadensfall dennoch haftbar? (Wieso sollte ein solcher Vertrag unwirksam sein- wo ist der geschädigte Dritte?)
Vielen Dank,
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ich hatte die Frage so verstanden, dass mit "solche Verpflichtungen" die Haftung für vom Haus ausgehenden Schäden ggf. zum Nachteil Dritter gemeint war, weshalb ich Ihnen für die Klarstellung danke. Es ist grundsätzlich möglich, dass sich der Vater um Verkehrssicherung und Versicherung kümmert, allerdings ist zu prüfen, ob es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ihm dann im Gegenzug die Miete zu erlassen und ihm die Miete zur Verfügung zu stellen oder ob es sich insofern um eine Verfügung handelt, welche einstimmig getroffen werden muss. Dies kann erst in Kenntnis der wirtschaftlichen Größen beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt