Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach § 2 Abs. 5 Bundeskindergeldgesetz müssen die Kinder, für welche Kindergeld geleistet wird, grundsätzlich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Daher besteht für Ihre Schwester kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
Der Rückzahlungsanspruch wird daher gerechtfertigt sein. Daß Ihre Eltern den Betrag nicht auf einmal bezahlen können, wird erst in der Zwangsvollstreckung berücksichtigt.
Sie sollten Einspruch einlegen und darauf hinweisen, daß Ihre Schwester erst zu einem späteren Zeitpunkt aus Deutschland in die Türkei verzogen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
uns wurde mitgeteilt, dass es nicht relevant ist wo die Kinder sich aufhalten sondern der Wohnsitz der Eltern denn dass Kindergeld sei eine steuerliche Erleichterung für die Eltern. Ich möchte mich bei dem Einspruch auf folgenden Paragraphen beziehen.
"Ein Anspruch aus dem Bundeskindergeldgesetz kann gegeben sein, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt und der Antragsteller beschränkt steuerpflichtig ist. Gemäß § 1 Abs. 4 EStG
ist beschränkt steuerpflichtig, wer im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, aber inländische Einkünfte iSd. § 49 EStG
erzielt. Ferner kann ein Anspruch bei beschränkt Steuerpflichtigen bestehen, wenn das Kind in einem Staat lebt, mit dem Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Einbeziehung des Kindergeldes geschlossen hat. Namentlich sind dies: Algerien; Bosnien und Herzegowina; Serbien;Kosovo; Montenegro;Türkei;Marokko und Tunesien."
verstehe ich falsch dass der Anspruch durch diesen Paragraphen bestehen bleibt?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da Ihr Vater türkischer Staatsangehöriger ist, könnte er sich auf das Deutsch-Türkische Abkommen über Soziale Sicherheit berufen, wenn er Arbeitnehmer wäre. Da er jedoch Rentner ist, gilt das Abkommen für ihn nicht (vgl. BFH, Beschluß vom 28.01.2009 - III B 41/08
).
Selbst wenn das Deutsch-Türkische Abkommen über Soziale Sicherheit hier anzuwenden wäre. wäre das Kindergeld viel geringer als das für in Deutschland wohnende Kinder: Es beträgt für das erste Kind nur 5,11 € monatlich, für das zweite Kind 12,78 €, für das dritte und vierte Kind jeweils 30,68 €, für jedes weitere Kind 35,79 €.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt