Fristlose Kündigung Anerkennung?? Wie formulieren?

20. Juli 2018 12:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe eine Familie welche ein Haus von mir bewohnt. Der Mietvertrag ist unbefristet, allerdings zahlt die Familie meist nur auf Nachdruck oder auch nur in teilen und und und. Die Mietzahlungen erfolgten noch nie wirklich pünktlich seit ca 1 Jahr. ich weiß das ich abmahnen hätte müssen, was nicht passierte. Sondern nur per Whatsapp ewige Dialoge.

Nun kann die Familie gar nicht mehr zahlen :-( Daher würde ich mich jetzt gerne vorbereiten auf eine Räumung des Objektes.

besteht die Möglichkeit, die Mieter unterschreiben zu lassen:

hiermit bestätige aufgrund der ständig anhalten Mietzahlungsverzugs, das wir bei weiteren ausbleibenden Zahlungen der fristlosen Kündigung zustimme und das Haus bis zum spätestens 30.09.18 räume.

Also eine art Schuldanerkenntnis, welche eine Räumung bei weiteren Mietausfällen verbindlich macht oder dergleichen.

In ca so wie ein befristeter Vertrag wo sich beide Seiten einig sind, das der Auszug erfolgen muss nach Ablauf und wenn nicht bekommt man hier ja schneller die Räumung.

wie müsste das schriftlich aussehen, damit es greift

ich bedanke mich

Gruß

20. Juli 2018 | 13:43

Antwort

von


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Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung, die vom Empfänger nicht bestätigt oder anerkannt zu werden braucht. Von daher ist die von Ihnen vorgesehen Formulierung rechtlich nicht haltbar.

Was Sie mit Einverständnis des Mieters tun können, ist ein Aufhebungsvertrag dergestalt, dass der Mieter sich verpflichtet, zum 30.09.2018 auszuziehen, wenn eine der Mieten Juli bis September ganz oder teilweise nicht gezahlt wird.

Allerdings nutzt Ihnen ein solcher Aufhebungsvertrag auch nicht allzu viel, wenn der Mieter nicht zum 30.09. auszieht.

Auch in diesem Fall müssen Sie eine Räumungsklage erheben und vorfinanzieren; lediglich die Erfolgsaussichten sind deutlich besser als die Stützung auf eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges, für die das Gesetz entsprechende Voraussetzungen in § 543 Abs. 2 Zif 3 BGB vorsieht.

Ob die Räumung dann letztlich schneller vonstatten gehen kann, ist zweifelhaft.

Mit freundlichen Grüßen


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