Probleme bei Wohnungsübergabe

4. Oktober 2007 08:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:05

Guten Tag,

bei unserer kürzlich erfolgten Wohnungsübergabe sind ein paar Punkte offen geblieben, zu denen ich gerne eine rechtliche Einschätzung hätte:


1. Ersatz eines defekten Kühlschranks

In der Wohnung befindet sich eine > 20 Jahre alte Einbauküche, die mit folgender Klausel in den Mietvertrag aufgenommen wurde:

"In der Mietsache befindet sich eine Einbauküche (L-förmig mit Ober- und Unterschränken, Hochschrank mit integriertem Kühl- und Tiefkühlschrank, Herd mit Backrohr und Ceranfeld, Abzugshaube, Mikrowelle, Spüle mit Wasserkran und Spülmaschine). Die Einbauküche wird dem Mieter zur Nutzung überlassen, ohne Bestandteil der Mietsache zu sein. Der Mieter übernimmt etwaige Reparaturkosten an der Einbauküche und ihren Einzelelementen. Für Ersatzbeschaffung werden sich die Parteien im Einzelfall auf eine Lösung verständigen."

Nun ist der Kühlschrank in der Wohnung kurz vor Ende der Mietdauer - ohne unsere oder sonstige Fremdeinwirkung - kaputt gegangen. Dies wurde dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt und er erwartet nun eine Beteiligung von ca. 150 Euro für einen neuen Kühlschrank von uns. Ist das rechtens?


2. Ersatz dreckiger Backbleche

In selbiger Küche befinden sich im Herd noch die Original-Backbleche, die aufgrund ihres Alters so rauh geworden sind, dass sie mit normalem Putzen nicht mehr sauber werden (lt. Vermieter wurden sie schon vor unserem Einzug von ihm selbst in tagelanger Arbeit geputzt). Falls wir die Bleche nicht sauber kriegen möchte er für jedes Blech ein neues als Ersatz kaufen. Darf er das?


3. Schäden in den Fliesen

Wieder die gleiche Küche: Neben einer bereits im Einzugsprotokoll festgehaltenen schadhaften Fliese sind jetzt bei der Wohnungsübergabe noch weitere Schäden in den Fliesen aufgefallen. Der Vermieter möchte hier gerne Ersatz in Höhe der Fliesenlegerkosten, hat aber schon angedeutet, dass er die Fliesen trotzdem nicht ersetzen möchte. Geht das? Bzw. kann man das über die Privathaftpflicht regeln?


Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort. Es wäre ideal, wenn diese so formuliert wäre, dass sie direkt an den Vermieter weitergegeben werden kann.

4. Oktober 2007 | 08:56

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


her wird der Vermieter schon deshalb keine geltwerten Ersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen können, da der sogenannte Abzug "Neu-für-Alt" zu berücksichtigen ist.

Dieses bedeutet, dass nicht etwa der Neupreis als Schaden zu zahlen wäre, sondern die Abnutzung zu berücksichtigen ist.

Bei dem von Ihnen angegebenen Alter wäre die Abnutzung der Küche aber mit 100% zu berücksichtigen, so dass der Vermieter keinerlei Ansprüche durchsetzen kann, sofern es um die Kücheneinrichtung geht.

zu Ziffer 1.)

Neben der Abnutzung gibt es keine vertragliche Vereinbarung, da im Vertrag von "Verständigung" die Rede ist. Daher sollten Sie diese Ansprüche zurückweisen.

zu Ziffer 2.)

Ersatz kaufen darf der Vermieter zwar; bezahlen muss der Mieter aber nichts, da neben den obigen Ausführungen auch die Bleche allein normal abgenutzt worden sind.

zu Ziffer 3.)

Hier sieht es etwas anders aus. Die Beschädigungen müssen vom Mieter ersetzt werden, wobei aber auch der Abzuf "Neu-für-Alt" eine ganz wesentliche Rolle spielt. Wie hoch dann letztlich der genaue Umfang der Ersatzpflicht sein wird, lässt sich so nicht beurteilen, da es auf Umfang der Beschädigungen ankommt. Auch dann wird allenfalls 10% der notwendigen Kosten (aber nur der beschädigten Fliesen) wegen des Abzuges "Neu-für-Alt" zu übernehmen sein.

Das die Arbeiten wohl nicht ausgeführt werden sollen, spielt dabei keine Rolle, da der Geschädigte hier ein Wahlrecht hat, ob er die Arbeiten ausführen lässt oder nicht.

Ob die Haftpflicht noch eintritt, wage ich schon deshalb zu bezweifeln, weil ein Versicherungsfall SOFORT gemeldet werden muss und die Beschädigungen wohl schon älter sind - aber melden sollten Sie es trotzdem.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2007 | 09:02

Lieber Herr Bohle,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine kurze Nachfrage: Sie schreiben, dass für die Fliesen 10% der notwendigen Kosten (aber nur der beschädigten Fliesen) anfallen werden. Betrifft das nun die Kosten der Fliesen oder auch die Handwerkerkosten?

Danke schön.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Oktober 2007 | 09:05

Sehr geehrte Ratsuchende,

die notwendigen Kosten umfassen auch die Handwerkerkosten, wobei der Mieter dann darauf achten muss, dass der Handwerker ja sicherlich ALLE Fliesen wechseln wird, also auch die nicht beschädigten - diese Kosten müssen dann vom Vermieter herausgerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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