Kosten nach hoai2013 Stufe 3 Punkt1-3 in Rechnung gestellt

21. Juni 2018 16:01 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Wir haben mit einem Bauträger einen Planungsauftrag abgeschlossen über die Erarbeitung eines Festpreisangebotes für ein Wohnhaus auf unserem eigenen Bauplatz. Kosten 3000 Euro, bei Abschluss eines Architektenvertrages mit dem selben wäre der Betrag angerechnet worden.
Klausel: sollte die weitere Bearbeitung nicht durch den Auftragnehmer erfolgen sondern von einem Dritten ausgeführt werden auf der Grundlage dieses Entwurfs so wird die vom Auftragnehmer erbrachte und hier beschriebene Leistung gemäß hoai Zone III Bissatz vergütet. Erbracht und vergütet werden dann folgende Leistungen gemäß Hoai Geundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung.
Vertrag kam nicht zustande. Wir haben mit einem andern Bauträger gebaut. Haben nun eine Rechnung angelehnt an die damalige Angebotssumme erhalten. In wie weit ist dieser Passus rechtskräftig und wenn ja wir haben deutlich günstiger gebaut - müsste wenn überhaupt rechtens nicht die tatsächliche Bausumme zugrunde gelegt werden und die bereits entrichteten 3000 Euro wieder abgezogen werden?

Einsatz editiert am 22.06.2018 08:10:07

Einsatz editiert am 24.06.2018 08:45:15

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Grundsätzlich kann die HOAI auch bei Bauträgern Anwendung finden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klausel an sich wirksam ist, kommt es darauf an, ob Sie lediglich in AGB enthalten war, ob Ihnen diese AGB vor Vertragsschluss zur Kenntnis gegeben worden sind, ob die Klausel etwa Thema bei Besprechungen war.
Allein aus dem Wortlaut an sich ergeben sich noch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel. Etwaige Gerichtsurteile gibt es nach meiner Recherche nicht.
Für die Beurteilung der Frage, ob die 3000,- € anzurechnen gewesen wären, kommt es auch darauf an, was hierzu im Vertrag genau vereinbart war.
Laut der Klausel an sich ist das damalige Auftragsvolumen maßgebend. Für diese Rechnung kann es daher keine Rolle spielen, dass Sie dann günstiger gebaut haben.

Soweit meine Einschätzung im Rahmen der online Beratung. Ich weise darauf hin, dass diese eine Beratung anhand der vertraglichen Unterlagen nicht ersetzen kann. Bei Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Funktion nutzen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2018 | 17:23

Hallo,
diese Klausel war wie in meiner Frage beschrieben, im Planungsvertrag enthalten. Er will jetzt diese Leistungen - in Rechnung stellen - ob erbracht oder nicht kann ich nicht nachprüfen. Im Vertrag waren keine AGBs erwähnt. Mündlich würde dies Klausel vor Vertragsabschluss nicht erwähnt. Unser neuer Bauträger musste für das Baugesuch alle notwendigen Unterlagen neu erstellen.
Zu wieviel Prozent muss das tatsächlich Bauwerk mit dem Entwurf des 1. Bauträgers übereinstimmen? Gibt es überhaupt einen gesetzlichen Schutz dieses Entwurfes? Und mit der Bezahlung der 3000 Euro hat er ja bereits seine Leistungen zur Erstellung des Angebots in Rechnung gestellt. Somit würde er zumindest Teile davon doppelt berechnen.
Was würde die Klausel aushebeln? Eine bestimmte Abweichung zur Planung?.
Unter anderem haben wir den Vertrag anderweitig vergeben, da der vorgegebene finanzielle Rahmen überschritten und sich erst nach der Unterzeichnung bei einer Besprechung über die Ausführung herausgestellt hat, das der Bauträger nicht mit 36,5 cm starken Ziegeln sondern mit ca 22 cm starken Ziegeln und zusätzlich ca. 20 cm Dämmung arbeitet. Was wir aus Brandschutz- und umweltgesichtspunkten auf gar keinen Fall wollten.
Haben wir vor Gericht eine reelle Chance die Klausel abzuweisen? Werden bei solchen Klauseln vor Gericht auch eher Vergleiche geschlossen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2018 | 09:40

Sehr geehrte Fragestellerin,

Nach bisheriger Einschätzung halte ich die Klausel für wirksam. Ich empfehle Ihnen davon unabhängig den ehemaligen Bauträger zur Erläuterung seiner Rechnung aufzufordern.

Insgesamt ist es für eine abschließende Beurteilung notwendig, alle Unterlagen zu prüfen.

Sie stellen auch einige neue Fragen, die keine Nachfragen sind und daher hier nicht umfasst sind.

Es macht wohl Sinn, sofern Sie die Sache weiter betreiben wollen, sich hier umfassend an einen Anwalt zu wenden. Eine online Beratung kann dies nicht ersetzen.
Wenn Sie möchten, stehe ich gerne zur Verfügung. Meine Daten finden Sie in meinem Profil.

Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin

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