Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie bilden zusammen mit Ihrem Bruder eine Erbengemeinschaft (§ 2031 BGB
). Eine solche Erbengemeinschaft erfordert eine Auseinandersetzung (§ 2042 BGB
).
Das kann durch EINIGUNG der Miterben erfolgen. Insoweit war es richtig, den Verkehrswert des Grundstücks durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Wenn sich aber seitdem die Bodenrichtwerte erhöht haben, dürfte sich auch der Verkehrswert des Grundstücks erhöht haben. Für eine Erbauseinandersetzung ist entgegen Ihrer Auffassung nicht auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgebend. Sie würden das Grundstück ja auch zum jetzigen Wert erhalten.
2.
Solange die Erbengemeinschaft besteht, hätten Sie das Grundstück nicht allein vermieten können, sondern allenfalls zusammen mit Ihrem Bruder. Dies ergibt sich aus § 2038 BGB
, wonach Miterben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten.
Allein aus einer "Verzögerung" der Erbauseinandersetzung dürften Schadenersatzansprüche nicht hergeleitet werden können, weil eben eine Einigung erforderlich ist und kein Miterbe verpflichtet ist, sich in bestimmter Weise zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Erbauseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft, Schadenersatz wegen Verzögerung
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Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Zusammenfassung
Zu Fragen einer Erbauseinandersetzung.
Zu Fragen einer Erbauseinandersetzung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Bruder und ich besitzen seit 2014 in einer Erbengemeinschaft eine Immobilie. Ich wollte von Anfang an die Immobilie übernehmen und meinen Bruder ausbezahlen. Zu diesem Zweck wurde 2015 von einem amtlich zugelassenen Gutachter der Verkehrswert ermittelt. Die Höhe des Verkehrswertes war meinem Bruder aber zu gering und er hat deshalb weitere unsinnige Forderungen an mich gestellt und die Erbauseinandersetzung absichtlich verzögert. In diesem Jahr hat sich der zutreffende Bodenrichtwert um 40,- €/m² erhöht. Mein Bruder wäre nun mit dem Verkehrswert unter Berücksichtigung des aktuellen Bodenrichtwertes einverstanden. Kann er das fordern, denn sein tatsächlich geerbter Wert war ja um einige tausend Euro geringer?
Damit hätte sich seine absichtliche Verzögerung der Erbauseinandersetzung ja gelohnt. Da ich die Immobilie vermieten möchte, habe ich auf der anderen Seite schon seit drei Jahren entsprechende Mietausfälle. Kann ich diese Mietausfälle nach der Übernahme der Immobilie von meinem Bruder einklagen bzw. Schadenersatz fordern?
Mit freundlichen Grüßen
Heinz Winter
Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft Immobilie Bruder Wert
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Meine Fragen sind konkret und verständlich beantwortet worden.
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