Sehr geehrte Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie das schon geringfügige Abweichungen Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Sagt der Reiseveranstalter aufgrund höherer Gewalt, vertraglich vorbehaltenem Rücktrittsrecht oder Zahlungsverzug des Reisenden ab, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz Sondern nur Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Kosten.
Sag der also Veranstalter aus einem anderen als den genannten Gründen ab, treten neben den Anspruch auf Rückerstattung das Reisegeld der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreuden so wie der getätigten Investitionen (Mietwagen etc.).
Da der Sachverhalt keine Angabe zu den Gründen enthält, gehe ich davon aus, dass der Reiseveranstalter keine Gründe genannt hat. In diesem Falle würde ihnen Rückerstattung des Preises sowie Rückerstattung der Mietwagenkosten etc. sowie der Ersatz entgangenen Urlaubsfreuden zustehen.
Dass es sich bei der von Ihnen gebuchten Reise um einen "Neuversuch" handelt ist für die rechtliche Bewertung insoweit ohne Belang.
Ich empfehle Ihnen dringend die Vertragsbedingungen sowohl des ursprünglichen als auch des neuen Vertrages zu prüfen und sich gegebenenfalls Anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Web: https://ra-krueckemeyer.de
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Lieber Herr Krueckenmeyer,
vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. Habe ich Sie hier richtig verstanden, dass unabhängig davon, aus welchem Grund die Reise verschoben wurde (bei uns ja, da wir sonst keine Kosten zurück erstattet bekommen haben), die gleichen Ansprüche gibt?!
Und dass der Anbieter aus den Niederlanden kommt, hat für eine rechtliche Nachverfolgung auch keine Nachteile/andere rechtlichen Ausgang?
Ich werde eine anwaltliche Vertretung auf jeden Fall in Betracht ziehen und ggfalls dann direkt auf Sie zukommen.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Unabhängig davon warum der Reiseveranstalter bei der ursprünglichen Stornierung die Reise verlegt hat muss er sich jetzt daran halten das heißt er kann nur dann ohne Schadensersatz zurücktreten wenn einer der drei genannten Gründe vorliegt. In jedem Fall muss er ihnen aber ihre Reisegebühren erstatten.
Dass der Reiseveranstalter aus den Niederlanden kommt ist für Sie ohne Nachteil. Sie können vor dem bei Ihnen zuständigen Gericht klagen.
Ich freue mich natürlich wenn sie auf mich zukommen. Prüfen Sie Ihren Vertrag nochmals ob der Reiseveranstalter sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat und ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt