Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Maklervertrag ist in diesem Fall Dreh- und Angelpunkt. Generell gilt, dass nach §§ 652 ff. BGB
der Makler für den Nachweis oder die Vermittlung einer Gelegenheit zum Vertragsschluß einen vereinbarten Mäklerlohn, also die Provision erhält. Die Vorschriften über den Anfall der Provision kann man in einem gesonderten Vertrag regeln. Das ist üblich und sinnvoll und hier offensichtlich auch geschehen.
Denn das Gesetz kennt keinen Kundenschutz für den Makler. Dieser muss seine Rechte auf Kundenschutz durch eine entsprechende Klausel im Vertrag sichern. Steht dort drin, dass der Makler auch nach Ende des Vertrags eine Provision erhält, wenn er dem Auftraggeber den Kunden nach Ende des Vertrags zur Kenntnis gebracht hat, so ist das tatsächlich so. Man kann sich dann noch trefflich darüber streiten, ob der Kunde mit Namen, Adresse und Vermittlungsstand mitgeteilt werden muss. Das wird zumindest von einzelnen Landgerichten als notwendig angesehen. Es sei dem Auftraggeber nicht zuzumuten, die Kunden anhand der Namen und Orte ohne Kenntnis der Adresse und des Vermittlungsstandes selbst zu ermitteln.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wurde im Vertrag kein selbständiger nachvertraglicher Kundenschutz vereinbart. Es kommt also darauf an, ob der Kunde bereits während der Vertragslaufzeit von Seiten des Maklers nachgewiesen wurde, der Anspruch bis auf die Notwendigkeit des Abschlusses also entstanden ist, bevor die Kündigung wirksam wurde. Das kann dann der Fall sein, wenn der Kunde, wie hier, während der Laufzeit angesprochen wurde. Wesentlich ist aber, dass die Nachweistätigkeit kausal für den Abschluß war.
Und hier öffnen sich jetzt weite Möglichkeiten für die Debatte. Wenn Sie nachweisen können, dass sich das Exposé im Internetportal wesentlich von der Angabe des Maklers unterschied und sich über Preis und Ansprache das Interesse des Kunden erst gebildet hat, dann haben Sie gute Chancen, dem etwas unbeholfenen Versuch eines nachträglichen Kundenschutzes entgegenzutreten. Das kann allerdings dazu führen, dass Sie Ihre Einwände erst vor Gericht durchbringen. Sie tragen also das Risiko, hier in Hamburg vor dem Landgericht streiten zu müssen und entsprechende Rechtsanwaltsgebühren tragen zu müssen.
Ich glaube, dass Sie gute Chancen haben. Es kommt aber wie gesagt sehr auf den Inhalt des Maklervertrages an. Ich rate Ihnen daher dringend, den Vertrag im Detail prüfen zu lassen. Sie können sich dazu gerne über die Kontaktfunktion an mich wenden. Ich bin Rechtsanwalt in Hamburg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie haben richtig verstanden, im Vertrag wurde kein nachvertraglicher Kundenschutz vereinbart. Der Kunde wurde vor der Wirksamkeit der Kündigung nachgewiesen. Wenn ich Ihre Folgerung, Zitat:
" …der Anspruch bis auf die Notwendigkeit des Abschlusses also entstanden ist, bevor die Kündigung wirksam wurde. Das kann dann der Fall sein, wenn der Kunde, wie hier, während der Laufzeit angesprochen wurde. Wesentlich ist aber, dass die Nachweistätigkeit kausal für den Abschluss war.„
richtig verstehe, kommt es im Prozess also auf die Auslegung des Richters an, oder der Abschluss im direkten Zusammenhang mit dem Nachweis des Maklers erfolgt ist?
Der Vertag liegt ja meiner Frage bei, der ist inhaltlich einfach und eher zu unseren Gunsten, trotzdem birgt die Prozessführung für uns ja ein hohes finanzielles Risiko. Können Sie unser finanzielles Risiko noch im Zuge dieser Beantwortung grob beziffern?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr G.
das haben Sie völlig richtig verstanden. Es kommt auf die Bewertung der Kausalität und die Frage an, ob das Nachweisen mit einer reinen Namensliste ohne weitere Details reichte.
Eine grobe Berechung des Kostenrisikos nach RVG für einen Streitwert von 6.783 € ergibt (da Landgericht und damit zwei Anwälte) bei absolutem Totalverlust ein Kostenrisiko mit Gerichtskosten 1. Instanz von 3.346,43 €.
Hier kann allerdings noch einiges verändert werden durch einen Vergleich oder eine rein außergerichtliche Regelung. Wie gesagt, worst case ist etwa 3.350,00 €.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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