Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 554 I BGB
hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
Der Vermieter muss aber nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB
dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, und voraussichtliche Dauer in Textform mitteilen.
Wenn der Vermieter dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, kann er den Einbau der Fenster auch nicht im Oktober durchführen lassen.
Insoweit ist Ihre Einschätzung hinsichtlich des Einbaus der Fenster richtig.
Vollmachten können selbstverständlich auch mündlich erteilt werden.
Da Ihre Mutter dem Vermieter ausdrücklich erklärt hat, dass sie Ihnen in Wohnungsangelegenheiten Vollmacht erteilt hat, muss dem Vermieter keine schriftliche Vollmacht überreicht werden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie gegenüber dem Vermieter erklärt hätten, dass Sie von Ihrer Mutter bevollmächtigt worden seien.
In diesem Fall hätte der Vermieter eine schriftliche Vollmacht verlangen können.
Diese Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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