Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung halte ich die einseitige Kündigung der Zusatzvereinbarung für unwirksam, sofern kein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Der Arbeitgeber hätte stattdessen eine Änderungskündigung des Arbeitsvertrages aussprechen müssen, vorausgesetzt natürlich, dass dafür die Voraussetzungen vorliegen. Das einseitige Abrücken von der Zusatzvereinbarung ist jedoch m.E. unwirksam - pacta sunt servanda.
Sie sollten dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie der Kündigung der Zusatzvereinbarung widersprechen und ihn auffordern, ihr weiterhin nachzukommen. Weigert sich der Arbeitgeber Ihnen zu bestätigen, dass die Zusatzvereinbarung weiterhin gilt, sollten Sie Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht einreichen, um die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich bestätigen zu lassen. Es sollte dann aber die Frist des § 4 KSchG
beachtet werden - die Klage muss drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Um hier also nichts "anbrennen" zu lassen, sollten Sie Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung und Kündigung umgehend einem Arbeitsrechtler vor Ort vorlegen, da die Beratung hier ohne genaue Kenntnis dieser Unterlagen nur unverbindlich sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag Herr Schwartmann,
danke für Ihre schnelle Antwort, die mir auf jeden Fall weiterhilft.
Den Widerspruch würde ich wie folgt formulieren:
„Sehr geehrte xxx,
hiermit widerspreche ich der von Ihnen am 30.10.2017 ausgesprochenen Kündigung der Zusatzvereinbarung vom 24. März 2004 zu meinem Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2000. Nach gängiger Rechtsprechung und Auffassung meines Rechtsanwalts ist die einseitige Kündigung unwirksam, weil in der Zusatzvereinbarung kein Kündigungsrecht vereinbart wurde.
Ich ersuche Sie, der Zusatzvereinbarung vom 24. März 2004 weiterhin uneingeschränkt nachzukommen, und mir kurzfristig in schriftlicher Form zu bestätigen, dass Sie diese weiter erfüllen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich über meinen Anwalt eine Feststellungsklage einreichen werde, um die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich bestätigen zu lassen, falls ich nicht kurzfristig eine solche Bestätigung von Ihnen bekomme. Sollte mir die schriftliche Bestätigung, dass Sie der Zusatzvereinbarung vom 24. März 2004 weiterhin nachkommen, nicht bis spätestens 13.11.2017 vorliegen, sehe ich mich leider zu diesem Schritt gezwungen, um die gesetzliche Frist gemäß § 4 KschG zu wahren."
Okay so?
Parallel werde ich kurzfristig einen Termin bei einem Arbeitsrechtler in der Region vereinbaren.
Den Widerspruch möchte ich aber vorher noch einreichen.
Beste Grüße
Dr. Hubert Ortner
Vielen Dank für die Nachfrage - ja, so sollten Sie das machen!