Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während die GbR besteht, hat gem. § 716 Abs. 1 BGB
jeder Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, das Recht Einsicht in die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft zu nehmen. Dieses Recht kann in gewissen Grenzen durch einen Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden.
Dieses Recht erlischt jedoch mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft (vgl. Saenger in Schulze BGB 9. Auflage 2017 § 716 BGB
Rn. 2).
Allerdings besteht daneben noch ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz der in § 810 BGB
niedergelegt ist. Dieser lautet:
§ 810 Einsicht in Urkunden
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Dieser § 810 BGB
hat drei Fallgruppen in denen eine Person bei Bestehen eines rechtlichen Interesses Einsicht in „fremde Urkunden" wozu auch Geschäftsbriefe und -bücher gehören.
Soweit ersichtlich wurde ein Auskunftsverlangen des ehemaligen GbR-Gesellschafters höchstgerichtlich bislang nur für den Fall des Streits über einen möglichen Abfindungsanspruch bejaht. Man wird diese Rechtsprechung jedoch auf alle Fälle übertragen können, in denen der ehemalige Gesellschafter noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Mitgesellschafter geltend machen kann bzw will.
Insoweit wäre natürlich dann zu differenzieren, welche Unterlagen zu welchem Zweck zugänglich zu machen wären. Das wären jedoch sicherlich nicht fertige Kundenunterlagen etc, sondern nur buchhalterische Daten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Super vielen Dank für diese Antwort, jedoch hätte ich noch eine Rückfrage vor allem in Bezug darauf das mein ehemaliger Geschäftspartner Unternehmensinterna an fremde Personen und vor allem auch an einem Unternehmer weitergeleietet hat für den er jetzt als Handelsvertreter tätig ist. (Unternehmen ist in der gleichen Branche tätig gewesen)
Vorher hätte er natürlich einblick bekommen, jedoch ist das unter andern einer der Gründe (warum ich Ihn jetzt keine Zugang zu so sensiblen Daten geben wollte) das war ja zugleich der Vertrauensmissbrauch weswegen ich die Gesellschaft außerordentlich gekündigt habe.
Kann ich dies aus diesem Grund verwehren?
Der Vertrauensmissbrauch spielt hier allenfalls eine untergeordnete Rolle. Interessanter ist die Information, dass der ehemalige Gesellschafter nun bei einem Konkurrenzunternehmen tätig ist. Das ist durchaus ein Ansatz den Umfang der vorzulegenden Unterlagen weiter einzugrenzen. Allerdings werden Sie nicht vollständig umherkommen, zu finanziellen Daten Auskunft zu geben. Dies wäre meines Erachtens zu allererst die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.