Bearbeitungsgebühr bei Widerspruch wegen Nichtbestehender IHK Prüfung rechtens?

18. September 2017 17:02 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


13:03

Hallo,

ich bin bei einer IHK Fortbildungsprüfung durchgefallen und möchte jetzt im Nachgang Widerspruch einlegen um mir u.a das Protokoll anzugucken.

Jetzt steht in dem IHK Schreiben welches mich über das Nichtbestehen informiert hat zum Thema Widerspruch folgendes:
Sie haben die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK einzulegen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei erfolglosem Widerspruch, der also nicht zu einer anderen Beurteilung des Prüfungsergebnisses führt und deshalb abgelehnt wird, entsprechend unserer Gebührenordnung eine Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro erhoben wird.


Ich finde 50,-€ ist viel Geld und frage deshalb ob die Erhebung der Gebühr rechts ist?!

Außerdem hört man oft, dass die IHK einen das Protokoll nicht aushändigt, sondern lediglich darf man sich das Protokoll im Beisein eines IHK Mitarbeiter anschauen. Stimmt das? Ist das auch rechtens, darf man keine Kopie der Foto machen?


Vielen Dank


Grüße

18. September 2017 | 18:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ist zulässig. Bei der IHK können Sie die Gebührenordnung anfordern, die auch für den Fall der Zurückweisung eines Widerspruchs eine Regelung treffen. 50,00 € ist durchaus üblich; teilweise beträgt diese Gebühr auch 75,00 €.

Grundsätzlich heißt es in den verschiedenen Prüfungsordnungen, dass "Einsicht" in die Unterlagen nehmen kann. In Ihrem Fall zählt dazu das Protokoll.


Das Anfertigen von Kopien oder Fotos ist aber zulässig, wenn dieses zu Ihrer Rechtsverfolgung notwendig ist. Dieses dürfte der Fall sein, da sich das Protokoll nur auf Sie persönlich bezieht und auch nicht die Gefahr besteht, dass mit einer Ablichtung eine Täuschung bei nachfolgenden Prüfung begangen werden könnte.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2017 | 12:21

Hallo Frau True-Bohle,


zuerst einmal vielen Dank für die zügig Beantwortung meiner Frage.

Sie schreiben:
"Das Anfertigen von Kopien oder Fotos ist aber zulässig, wenn dieses zu Ihrer Rechtsverfolgung notwendig ist. "

Was meinen Sie mir Zulässig? Steht das irgendwo? Gibt es hierbei Gesetze, ähnliche Fälle, Kommentare oder sonstiges? Diese Aussage ist mir viel zu oberflächlich, können Sie darauf bitte konkreter Eingehen und vor allem so antworten, dass ich etwas handfestes in der Hand habe zum parieren, wenn die Mitarbeiter bei der IHK mir die Kopie verweigern. Lediglich die Aussage, dass es Zulässig ist wird da wohl kaum stand halten....

Vielen Dank


Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2017 | 13:03

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Einsicht leitet sich auch aus der im Verwaltungsrecht grundlegenden Vorschrift § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ab.

Sie findet ihre Konkretisierung in der für Sie geltenden Prüfungsordnung. Diese kann ich nicht einsehen, weil ich nicht weiß, um welche IHK es sich handelt und welche Fortbildung Sie durchgeführt haben.

Sie werden aber leider kein konkrete gesetzliche Grundlage finden, die Ihnen das ausdrückliche Recht der Anfertigung der Kopien etc. gibt. Es kann allerdings sein, dass ausnahmsweise Ihre Prüfungsordnung diese Möglichkeit einräumt. Diese müssten Sie dann einsehen.

Das Anfertigen ist aber auch aus dem Verwaltungsrecht in Anlehnung an das Verwaltungsgerichtsverfahren §§ 99,100 VwGO abzuleiten. Prüfungsergebnisse sind gerade nicht geheim zu halten und in einem gerichtlichen Verfahen hätten Sie ohnhin die Möglichkeit Kopien oder Fotos anzufertigen.

Berufen Sie sich zudem darauf, dass Sie die Einsicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchführen und zur Vorbereitung auch Ablichtungen zur eigenen Rechtsverfolgung anfertigen dürfen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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