Sehr geehrter Ratsuchender,
die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ist zulässig. Bei der IHK können Sie die Gebührenordnung anfordern, die auch für den Fall der Zurückweisung eines Widerspruchs eine Regelung treffen. 50,00 € ist durchaus üblich; teilweise beträgt diese Gebühr auch 75,00 €.
Grundsätzlich heißt es in den verschiedenen Prüfungsordnungen, dass "Einsicht" in die Unterlagen nehmen kann. In Ihrem Fall zählt dazu das Protokoll.
Das Anfertigen von Kopien oder Fotos ist aber zulässig, wenn dieses zu Ihrer Rechtsverfolgung notwendig ist. Dieses dürfte der Fall sein, da sich das Protokoll nur auf Sie persönlich bezieht und auch nicht die Gefahr besteht, dass mit einer Ablichtung eine Täuschung bei nachfolgenden Prüfung begangen werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo Frau True-Bohle,
zuerst einmal vielen Dank für die zügig Beantwortung meiner Frage.
Sie schreiben:
"Das Anfertigen von Kopien oder Fotos ist aber zulässig, wenn dieses zu Ihrer Rechtsverfolgung notwendig ist. "
Was meinen Sie mir Zulässig? Steht das irgendwo? Gibt es hierbei Gesetze, ähnliche Fälle, Kommentare oder sonstiges? Diese Aussage ist mir viel zu oberflächlich, können Sie darauf bitte konkreter Eingehen und vor allem so antworten, dass ich etwas handfestes in der Hand habe zum parieren, wenn die Mitarbeiter bei der IHK mir die Kopie verweigern. Lediglich die Aussage, dass es Zulässig ist wird da wohl kaum stand halten....
Vielen Dank
Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einsicht leitet sich auch aus der im Verwaltungsrecht grundlegenden Vorschrift § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
ab.
Sie findet ihre Konkretisierung in der für Sie geltenden Prüfungsordnung. Diese kann ich nicht einsehen, weil ich nicht weiß, um welche IHK es sich handelt und welche Fortbildung Sie durchgeführt haben.
Sie werden aber leider kein konkrete gesetzliche Grundlage finden, die Ihnen das ausdrückliche Recht der Anfertigung der Kopien etc. gibt. Es kann allerdings sein, dass ausnahmsweise Ihre Prüfungsordnung diese Möglichkeit einräumt. Diese müssten Sie dann einsehen.
Das Anfertigen ist aber auch aus dem Verwaltungsrecht in Anlehnung an das Verwaltungsgerichtsverfahren §§ 99,100 VwGO
abzuleiten. Prüfungsergebnisse sind gerade nicht geheim zu halten und in einem gerichtlichen Verfahen hätten Sie ohnhin die Möglichkeit Kopien oder Fotos anzufertigen.
Berufen Sie sich zudem darauf, dass Sie die Einsicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchführen und zur Vorbereitung auch Ablichtungen zur eigenen Rechtsverfolgung anfertigen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle