Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie einen Neuanstrich im Farbton Altweiß nicht verlangen können.
Der BGH hat in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt, dass eine Farbwahlklausel nicht wirksam ist. Das bedeutet, Sie als Vermieter dürfen eine Farbe nicht diktieren. Die Farbe muss aber so gewählt sein, dass eine Weitervermietung ohne weiteres möglich ist.
Der Mieter muss daher die Farbgestaltung so auswählen, dass sie von „möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird", so der BGH, Urteil vom 18. 6. 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20224/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07: Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietve...">VIII ZR 224/07</a>.
In der Regel wird daher weiss gestrichen, wobei eine Übergabe in hellen, neutralen und dezenten Farben laut BGH ausreichend ist.
Diesen Vorgaben ist Ihr Mieter nachgekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Gilt das auch, wenn man nach dieser Zwischenvermietung als Vermieter die Wohnung selbst wieder Nutzen will, da keine weitere Vermietung angestrebt wird? Die Farbe Altweiss ist ja auch eine helle, neutrale Farbe. Man könnte nach Ihrer Beratung davon ausgehen, dass der (die) Mieter grundsätzlich nur im Farbton Standardweiss streichen müssen. Es geht ja auch um die dann unterschiedlichen 2 Farbtöne, Wände jetzt weiss und Decke/Stuckkranz altweiss.
Sehr geehrter Fragesteller,
auch dann gilt das zuvor Mitgeteilte.
Der Mieter muss garnicht weiss streichen. Auch ein helles beige ist. z.B. ausreichend.
Musste die Decke nicht neu gestrichen werden, so reicht der Anstrich der Wand in weiss aus. Voraussetzung ist, dass die "Vermietbarkeit" oder Wiederbewohnbarkeit dadurch nicht ausgeschlossen oder erschwert wird.
Das Missverhältnis dürfte hier jedoch nicht so eklatant sein, dass daraus ein Neuanstrich gerechtfertigt wäre.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.