Befristeter Arbeitsvertrag - Schwangerschaft

2. September 2007 22:53 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bei einer Firma als Teilzeitkraft (20 Stunden/Woche)als
Sachbearbeiterin eingestellt. Der erste befristete Vertrag vom 09.06.2004 wurde vom 15.07.2004 bis zum 31.08.2006 ausgestellt. Unter dem Punkt "Beschäftigungsdauer" wurde in dem Vertrag angegeben: " Aufgrund der von Frau xy angestrebten Teilzeitbeschäftigung soll das Arbeitsverhältnis zur Erprobung und zur Überprüfung des wirtschaftlichen Erfolges befristet sein. Die Probezeit für diesen Vertrag wird bis einschließlich 15.09.2004 festgelegt."
Am 22.05.2006 erhielt ich dann eine "Änderung der Anstellungsvereinbarung vom 09.06.2004: Das seit 15.07.2004 bestehende und ursprünglichbis 31.08.2006 befristete Arbeitsverhältnis wird befristet verlängert und endet mit Ablauf des 31.12.2007."
Unter dem Punkt "Nebenabreden" ist noch aufgeführt:
"Nebenabreden, insbesondere eine Verlängerungdes Arbeitsverhältnisses über den in § 2 (Beschäftigungsdauer) genannten Zeitpunkt hinaus, bedürfen er Schriftform. dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigende aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden."

Bisher ist es noch unklar, wie es weitergeht.

Nun hat sich herausgestellt, dass ich schwanger bin und vorraussichtlich Mitte April entbinden werde.

Nun meine Fragen:
Sind die Arbeitsverträge über die jeweiligen befristeten Zeiträume rechtlich in Ordnung?
Falls nicht, und mein Arbeitsverhältnis bereits unbefristet sein sollte, stehe ich dann unter Kündigungsschutz?

Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ich möchte Sie zunächst darauf aufmerksam machen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen und über diese Plattform nur eine erste Orientierung gegeben werden kann.

Aufgrundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung beantworte ich Ihre Fragen gern wie folgt:

grundsätzlich ist nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig, auch ohne sachlichen Grund.

Das Arbeitsverhältnis kann während der Gesamtdauer von 2 Jahren insgesamt dreimal verlängert werden, wobei sich die jeweilige Verlängerung unmittelbar anschließen muss.

Allerdings ist die Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, eine Befristung ohne sachlichen Grund an eine solche, die aus sachlichem Grund erfolgte, anzuschließen.

In Ihren Fall scheint es so zu sein, dass die Arbeistverträge über die jeweiligen befristeten Zeiträume nicht in Ordnung sind.
Grund dafür ist - wie bereits oben erläutert-, dass eine Befristung ohne Sachgrund einer Sachgrundbefristung folgt und somit die Befristung unwirksam ist mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Somit genießen Sie Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Gemäß § 9 MuSchG können Sie daher bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht wirksam gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangeschaft bekannt war oder nach Zugang der Kündigung rechtzeitig bekannt gemacht wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen zu Ihren Fragen weiter helfen. Sollte noch etwas unklar sein, dann benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dileyha Altintas
Rechtsanwältin






FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER