Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie Rückzahlung eines Darlehens (§ 607 Abs. 2 BGB
) schulden, der Gläubiger verstorben ist und Ihnen die Erbfolge unklar ist.
2.
Gläubiger sind der bzw. die Erben (§ 1942 BGB
).
Ein Nachlassverwalter kann vom Nachlaßgericht bestellt werden (§ 1981 BGB
). Er muss die Ernennung entsprechend nachweisen.
Solange dies nicht geschehen ist, sollten Sie keinesfalls einfach Geld überweisen. Sie würden sonst Gefahr laufen, dass Sie nochmal zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Geld von verstorbenem Bekannten geliehen. Rückzahlung, Erbe
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Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Ein Bekannter, von dem ich eine größere Summe Geld geliehen habe ist verstorben.
Als Erben kommen eine uneheliche minderjährige Tochter und Geschwister des Verstorbenen in Frage.
Darf ich das Geld einfach an einen Bruder, der als Nachlassverwalter auftritt, auf dessen Konto überweisen oder muß ich warten bis ich von jemandem zur Zahlung aufgefordert werde?
Vielen Dank für eine Antwort.
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Bewertung des Fragestellers
12. August 2017 | 13:32
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich werde mich an Ihren Rat halten.
FRAGESTELLER 12. August 2017
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