Sehr geehrter Ratsuchender,
minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Einkaufen usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld.
Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt berechnet. In der Regel kommt hier die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zur Anwendung. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant.
Zunächst ist somit Ihr unterhaltsrelevante Einkommen zu errechnen:
Auszugehen ist vom Nettoeinkommen. Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, etc. sind anzurechnen. Ich gehe davon aus, dass Sie dies bereits bei dem von Ihnen ermittelten Nettoeinkommen berücksichtigt haben. Wenn nicht, wären diese Einkommenspositionen noch zu berücksichtigen.
Es sind dann gewisse Abzüge vorzunehmen:
Vermögenswirksame Leistungen sind beim Kindesunterhalt nicht in Abzug zu bringen.
Kosten für die Mietwohnung können in der Regel ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden, sie sind aus dem verbleibenden Einkommen zu tragen. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn Sie mit der Kindesmutter verheiratet waren oder noch sind und in Trennung leben bzw. bereits geschieden sind und es sich um die früherer gemeinschaftliche Wohnung handelt. Ich gehe davon aus, dass dies nicht der Fall ist.
Ebenso sind Kosten für Kfz, Leasing, Telefon, GEZ nicht vom Nettoeinkommen abzugsfähig.
Abzugsfähig sind berufsbedingte Aufwendungen, insbesondere damit in Verbindung stehende Fahrtkosten. Derartige berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – zugrundegelegt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Aufwendungen zur Vermögensbildung können beim Unterhalt für Minderjährigen nur dann abgezogen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zumindest den Mindestunterhalt für das minderjährige Kind zahlt. Der BGH verweist darauf, daß auch der Gesetzgeber inzwischen erkannt habe, daß die gesetzliche Rente alles andere als sicher ist, und jeder gehalten ist, zusätzlich privat für sein Alter vorzusorgen (BGH XII ZR 211/02
).
Der BGH hat als ein Beispiel die sog. Riester-Rente genommen, bei der der Arbeitnehmer einen bestimmten Teil seines Einkommens in die Altersvorsorge investieren könne, und dies vom Staat sogar steuerlich gefördert werde.
Nun stellt sich die Frage, ob dies auch für andere Anlagen zum Vermögensaufbau gilt. Hierzu hat der BGH entschieden: "Ob sich jemand zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge für die Riester-Rente entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert wird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben".
Kosten einer Fortbildung können in Abzug gebracht werden. Hierzu müsste allerdings noch näher dargelegt werden, damit geprüft werden kann, ob es sich um Kosten des Fortbildung handelt.
Somit kommt man letztendlich zu einem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von EUR 1318,00 ./. EUR 65,90 (5% berufsbedingte Mehraufwendungen) ./. EUR 80,00 Altersvorsorge = EUR 1172,10./. ggf. Fortbildungskosten (fraglich, Höhe nicht angegeben).
Der Kindesunterhaltsbetrag bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen und einen Kindesalter von 13 Jahren beträgt EUR 288,00 monatlich.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB
grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB
). Insofern hat hier keine Anrechnung des Kindergeldes zu erfolgen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich EUR 900,00. Hierin sind bis zu EUR 360,00 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der Mietbetrag wird hier aber nicht überschritten.
Der Selbstbehalt kann daher, je nachdem, ob man von einer Anrechnung von Fortbildungskosten kommt, unterschritten sein. Beim Kindesunterhalt trifft den Unterhaltspflichtigen zudem aber eine erhöhte Pflicht, den Kindesunterhalt durch Arbeitseinsatz sicherzustellen. Der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende tun, um den Eintritt eines Mangelfalls zu verhindern. Um wenigstens den Mindesunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen (unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle), muss er notfalls seinen Arbeitsplatz wechseln, eine besser bezahlte Arbeit aufnehmen (auch in einem anderen Beruf) oder einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Berechnung des Kindsunterhalt
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Diese Frage bitte nur bis 24.09.2007 beantworten und wenn sie zur Vorlage bei einer Behörde geeignet ist. Danke!
Wie hoch ist der zu Zahlende Unterhalt?
Folgende Sachlage:
Das Unterhaltsberechtigte Kind ist 13 Jahre, lebt im Haushalt der Mutter (ALG II - Empfängerin). Kindergeld bezieht Kindsmutter in voller Höhe. In diesem Haushalt lebt ein weiteres Kind für welches der Fragesteller aber nicht unterhaltspflichtig ist.
Daten des Unterhaltspflichtigen:
Bruttoeinkommen: 1950,-
+VWL Arbeitgeber: 13,-
=Netto 1318,-
-VWL Sparen 40,-
=Auszahlbetrag 1278,66
Weitere Ausgaben: 80,- Altersvorsorge (kein Riesterprodukt)
KfZ-Versich. jährl. 500,-
KfZ-Leasing monatl. 74,-
KfZ-Steuer jährl. 108,-
Miete, Telefon, GEZ monatl. ca. 350,-
Werbungskosten ca. 6 Km tägl. Arbeitsweg KfZ
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium (Fartkosten, Verbrauchsmaterial, Bücher ...) Die Behörde sagt, dieses Studium ist Privatvergnügen und könnte nur angerechnetb werden, wenn der Arbeitgeber zusichtert mir im Anschluss mehr Geld zu bezahlen. Ist das so? UND Wie hoch ist der zu zahlende Unterhalt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Unterhalt Unterhalt Kind Einkommen
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25 €
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51 €
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30 €
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53 €
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40 €
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48 €