Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus der von Ihnen vorgelegten Regelung ergibt such allenfalls eine Wochenarbeitszeit von 25 h. Aus dieser Regelung ergibt sich aus meiner Sicht keine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden.
Sie zitieren zwar folgende Passage:
"Die Mitarbeiterin wird der Gesellschaft - unabhängig von den betrieblichen Arbeitszeiten - ihre volle Arbeitskraft widmen und ihre Interessen fördern.
Aus dieser Regelung ergibt sich aber allenfalls eine Pflicht zur Leistung der vertraglichen 25 h. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden wird hier nicht festgelegt.
In einem Arbeitsvertrag finden Sie meist eine Regelung wie: "Der Arbeitnehmer ist bereit auf Anforderung Überstunden entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten zu leisten. Die Mehrarbeit wird mit dem Gehalt vollständig abgegolten."
Dies scheint mir hier aber zu fehlen. Einzugrenzen ist die Pflicht zur Übernahme von Überstunden durch die gesetzliche Höchstarbeitsdauer von 8h pro Tag, in Ausnahmefällen auch 10h pro Tag, im Durchschnitt darf aber jeweils nur ein 8h-Tag vorliegen.
Liegen Sie unter der Beitragsbemessungsgrenze zu Sozialversicherung, so kann mit dem Gehalt auch nicht jede erbrachte Überstunde abgegolten werden. Ich gehe davon aus, dass Sie weniger als die Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
Aus meiner Sicht haben Sie daher ein Recht die Überstunden durch bezahlte Freizeit "abzufeiern", sollte dies nicht möglich sein wären Ihnen die Überstunden aus zu bezahlen.
Sie müssen auf jeden Fall keine Überstunden umsonst leisten. Dies kann aus dem mir vorliegenden Arbeitsvertrag nicht abgeleitet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Hallo, wie verhält es sich mit den bereits geleisteten Überstunden? Habe ich hier auch ein Recht, die in Freizeit abgegolten zu bekommen bzw. mir sie auszahlen zu lassen? Das dürften mittlerweile über 1000 Stunden sein, die im Übrigen fein säuberlich dokumentiert wurden, da ich mich über die Zeiterfassung ein- und wieder ausloggen muss. Allerdings gehen diese Stunden bisher in die sogenannte "Kappung". Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Dies hngt von Ihrem Arbeitsvertrag ab. In aller Regel ist dort eine kürzere Verjährungsfrist von 3v Monaten enthalten. Hier könnten also z. B. die Überstunden aus 2016 zum 31.03.2017 verfallen sein.
Ist dies nicht der Fall, so wären diese grundsätzlich in Freizeit, nur wenn dies nicht geht in Geld auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park