Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man muss nun mehr unterscheiden zwischen der ursprünglichen Klausel zur Abgeltung von Überstunden im Vollzeit Vertrag und der jetzigen Situation mit Teilzeit. Die Bezugnahme in der Überstundenklausel ist kein Problem rein formal ist die Regelung ausreichend bestimmt und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung. Problematisch ist allerdings bereits das nach der ständigen Rechtsprechung des BAG eine Klausel unwirksam ist die die pauschale Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt vorsieht. Zulässig sollen Klauseln wie ihre sein, bei denen eine festgelegte Anzahl von Überstunden nicht durch Gehalt oder Freizeit vergütet wird. Es gibt leider in der Rechtsprechung keine absolute Grenze in welchem Rahmen dies noch als zulässig betrachtet wird. In aller Regel werden 10 % der Arbeitszeit in jedem Falle es zulässig erachtet. Bei einer 40 Stundenwoche wären dies circa 16 Stunden pro Monat so dass die 20 Stunden schon bei Vollzeit als grenzwertig anzusehen sind. Bei nur noch 30 Wochenstunden wäre die 10 % Grenze jedenfalls deutlich überschritten. Es müsste daher für die Überstunden eine Anpassung auf Teilzeit erfolgen wann müsste also letztlich die Zahl der Überstunden herabsetzen beispielsweise auf 12-15. Ändert man nichts halte ich die Klausel für unwirksam weil sie sie als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Die Überstundenregelung würde nach dem jetzigen Wortlaut völlig unverändert auch für die Teilzeit Beschäftigung gelten, sie wäre aber unwirksam was der Folge hätte das sie die Vergütung sämtlicher Überstunden in Freizeit oder Geld verlangen könnten. Da ihr Vertrag die Vergütung in Freizeit vorsieht könnten Sie letztlich für jede Überstunde Freizeitausgleich verlangen. Um Streit mit dem Arbeitgeber zu vermeiden sollten Sie das Gespräch suchen und um eine Anpassung der Überstundenklausel bitten.
Wie gesagt, war die Klausel auch bereits bei Vollzeit an der Grenze des zulässigen wenn man sie überhaupt noch als wirksam erachtet. In Teilzeit ist die Klausel aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht