Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zwischen Ihnen und dem Makler besteht ein Vertragsverhältnis. Für einen Schadensersatzanspruch gegen Sie müsste eine Pflichtverletzung von Ihnen aus diesem Vertragsverhältnis vorliegen.
Eine Pflichtverletzung kann z.B. dann vorliegen, wenn die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen werden (vgl. BGH 71, 395; 76, 349). Dies könnte hier der Fall sein, da Sie bisher einen triftigen Grund nicht angeführt haben.
Hierbei ist nur der so genannte Vertrauensschaden zu ersetzen, also der Schaden, welcher der anderen Partei in zurechenbarer Weise im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages entstanden sind.
Hierunter würden nach meiner Einschätzung die Kosten für eine Erstellung bzw Vorbereitung eines Kaufvertrages fallen. Auch etwaig fällig gewordene Notarkosten wären hier runter zu fassen ebenso wie sonstige Kosten, die dem Makler im Vertrauen auf einen Verkauf an Sie entstanden sind.
Weitere Forderungen wie etwa einen Ersatz für eine Provision vom Verkäufer wären hingegen nicht rechtmäßig. Der Käufer kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wäre der Kaufvertrag vollzogen worden. Das so genannte positive Interesse ist dem Makler nicht zu ersetzen.
Wenn Sie das Haus nicht erwerben wollen, sollten Sie dies dem Makler möglichst bald schriftlich und per Einschreiben mitteilen, damit Sie eine entsprechende Mitteilung beweisen könnten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Geike
Rechtsanwalt
Antwort
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