Rechnung für den Entwurf eines Kaufvertrages

27. August 2007 20:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte vor ein Haus zu kaufen und entsprechend wurde ein Termin mit einen Notar vereinbart. Vorab erhielt ich einen Kaufvertragsentwurf. Aufgrund einiger Unstimmigkeiten bei dem Verkäufer wurde der Vertrag in dem ersten Termin nicht unterzeichnet. Da sich noch weitere Probleme abzeichneten, habe ich kurz vor dem zweiten Termin den Kauf abgesagt. Weiterhin war der Notar von meiner Bank bereits über die einzutragende Grundschuld informiert worden.
Nun stellt der Notar folgende Rechnung:

- 20/10 für die Erstellung eines Entwurfs eines Kaufvertrages (Erbbaurechtsübertragungsvertrages / §§ 32 , 145 I 1, 36 II KostO)
- 10/10 für die Erstellung eines Entwurfs einer Grundschuldbestellung (§§ 32 , 145 I 1,36 I KostO)

Nach meinem Kenntnisstand dürfte die Rechnung für den Entwurf des Kaufvertrages nur über 10/10 gestellt werden.

Ist die Rechnung in dieser Höhe für den Entwurf des Kaufvertrages korrekt?
Kann weiterhin der Entwurf für die Grundschuldbestellung berechnet werden (diesen Entwurf habe ich nicht erhalten)?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.
Die Gebühr für die Erstellung eines Vertragsentwurfs ist gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kosto/__145.html" target="_blank">145</a> Abs. 1 Satz 1 der hier anzuwendenden Kostenordnung (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kosto/index.html" target="_blank">KostO</a>) der Gebühr für die Beurkundung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts gleichgestellt. Die Gebühr fällt aber nur einmal an.

Nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kosto/__36.html" target="_blank">36</a> Abs. 2 KostO ist für die Beurkundung eines Vertrages die doppelte Gebühr, also 20/10 zu erheben.
Die Rechnung ist insofern korrekt.

2.
Lediglich 10/10 fallen dagegen an, wenn es sich um eine einseitige Erklärung handelt - siehe § 36 Abs. 1 KostO - wie (der Entwurf für) die Grundschuldbestellung.

Auch diese Position werden Sie daher begleichen müssen, sofern Sie einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
Allerdings sollten Sie sich den Entwurf der guten Ordnung halber zuerst noch zusenden lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage geklärt zu haben. Andernfalls können Sie gerne von der Möglichkeit einer kostenfreien Rückfrage Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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