Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die entgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes ist zehn Jahre lang nach § 133 InsO
(sh. Anhang) anfechtbar, wenn damit eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt ist. Ein Rechtsgeschäft das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt ist nach § 132 InsO
möglich (sh. Anhang).
Eine Anfechtung eines Rechtsgeschäftes bedeutet die Rückabwicklung und somit die Rückgabe des Vermögensgegenstandes. Befindet sich dieser Gegenstand nicht mehr im Vermögen des Dritten, so besteht ein Anspruch in Geld.
Ich möchte darauf hinweisen, dass Gläubiger, welche einen vollstreckbaren Titel besitzen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach dem Anfechtungsgesetz benachteiligende Geschäfte anfechten können.
Werden Vermögensgegenstände in eine Gesellschaft (GbR, GmbH o.ä.) eingebracht, so bleibt dieser Anteil im Vermögen des Schuldners und findet im Falle eines Insolvenzverfahrens Beachtung.
Im Ergebnis empfehle ich eine entgeltliche Übertragung zu einem angemessenem Kaufpreis, es könnte gegebenenfalls eine angemessene Ratenzahlung vereinbart werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Anhang
§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) 1Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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