Man kann keineswegs sagen, dass ein Beamter schlechtere Aussichten auf die Bewilligung von Teilzeit hätte als ein Angestellter. Eher im Gegenteil.
Bei einem Angestellten richten sich die Möglichkeiten nach § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz, danach ist der Arbeitgeber verpflichtet der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn „betriebliche Gründe" nicht entgegenstehen.
Bei einem Beamten gilt für die von Ihnen beabsichtigte Teilzeit wegen Betreuung von Kindern § 73 Abs. 4 Thüringer Beamtengesetz nach dem, wie auch in der Information des Ministeriums schon steht, eine Teilzeitbeschäftigung zu gewähren ist, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
"Zwingende dienstliche Belange" ist ein deutlich höheres Hindernis als nur "betriebliche Gründe". Daher hat es der Beamte eigentlich leichter eine entsprechende Teilzeit bewilligt zu bekommen.
Der Schulleiter ist nicht die letztlich entscheidende Stelle. Die Aussage gegenüber der Kollegin, Teilzeit sei nicht mehr möglich bei einer Verbeamtung, ist schlicht falsch. Über diese Belange der Arbeitszeit entscheidet, je nach Struktur im Land das Schulamt bzw. das Ministerium.
Gegen einen ablehnenden Bescheid als Beamter kann man Widerspruch einlegen und notfalls Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit als Arbeitnehmer entscheidet gegebenenfalls das Arbeitsgericht.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Ich konnte Ihrer Antwort entnehmen, dass ein Beamter gegenüber einem Angestellten im Falle der Beantragung von Teilzeit aus familiären Gründen im Vorteil ist.
Meine Nachfrage bezieht sich auf die Beantragung von Teilzeit "aus sonstigen Gründen":
Hier konnte ich entnehmen, dass beim Beamten "Teilzeit ... bewilligt werden kann, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen", während beim Angestellten "der Arbeitgeber verpflichtet ist ... zuzustimmen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen". Bedeutet das, dass bei Teilzeitwunsch aus "sonstigen Gründen" der Angestellte bessere Chancen hat, den Teilzeitantrag bewilligt zu bekommen?
Nein, der Maßstab ist identisch. Das "kann" bei den Beamten meint nicht, dass die Entscheidung dem Gutdünken oder der Tagesform des Entscheiders obliegt, sondern ist ein gebundenes Ermessen. Wenn keine dienstlichen Gründe dagegenstehen, ist genau wie beim Arbeitnehmer eine Zustimmung zu erteilen.