Teilzeitarbeit als Beamter oder Angestellter

30. April 2017 12:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Möglichkeiten, für Beamte eine Teilzeitstelle wegen Kinderbetreuung zu erhalten sind besser als für Arbeitnehmer. In den Beamtengesetzen sind in der Regel höhere Anforderungen für den Dienstherrn bezüglich einer Ablehnung eines solchen Wunsches enthalten als für Arbeitnehmer.

Ich arbeite seit 1997 im Angestelltenverhältnis als Lehrer in Thüringen (Vollzeitarbeitsvertrag) und denke momentan über die vom Ministerium angebotene Verbeamtung nach. Seit einigen Jahren arbeite ich wegen meiner Kinder in Teilzeit (momentan 60 %). Es ist mir sehr wichtig, diese Option auch in den nächsten Jahren wegen meiner Kinder noch zu haben – und möglicherweise auch später wieder, falls die Pflege kranker Eltern notwendig sein sollte.
In den Informationen des Thüringer Ministeriums TMBJS zur Verbeamtung steht zu lesen: „Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (…) ist zu gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Als dienstlicher Grund für die Versagung von Teilzeitbeschäftigung kommt im Schulbereich vor allem die notwendige Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in Betracht."
Meine Fragen dazu sind:
1. Habe ich als Beamte schlechtere Aussichten auf Bewilligung meines Teilzeitantrages als im Angestelltenverhältnis?
2. Wer entscheidet abschließend über einen Teilzeitantrag? Von einer Kollegin habe ich gehört, ihr Schulleiter hätte ihr gegenüber geäußert, dass sie nicht mehr in Teilzeit arbeiten könne, wenn sie sich verbeamten ließe. Deshalb frage ich mich, ob die Entscheidung allein vom Schulleiter (und ggf. von dessen Willkür) abhängt.
3. Welche Möglichkeiten habe ich als Angestellte und als Beamte gegen einen abgelehnten Teilzeitantrag vorzugehen?
Die o.g. Quelle schreibt weiter „Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen kann im Rahmen des gegebenen Ermessens bewilligt werden, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen."
Auch dazu stellen sich mir o.g. Fragen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Einsatz editiert am 02.05.2017 06:07:34

2. Mai 2017 | 11:05

Antwort

von


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Man kann keineswegs sagen, dass ein Beamter schlechtere Aussichten auf die Bewilligung von Teilzeit hätte als ein Angestellter. Eher im Gegenteil.

Bei einem Angestellten richten sich die Möglichkeiten nach § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz, danach ist der Arbeitgeber verpflichtet der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn „betriebliche Gründe" nicht entgegenstehen.

Bei einem Beamten gilt für die von Ihnen beabsichtigte Teilzeit wegen Betreuung von Kindern § 73 Abs. 4 Thüringer Beamtengesetz nach dem, wie auch in der Information des Ministeriums schon steht, eine Teilzeitbeschäftigung zu gewähren ist, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

"Zwingende dienstliche Belange" ist ein deutlich höheres Hindernis als nur "betriebliche Gründe". Daher hat es der Beamte eigentlich leichter eine entsprechende Teilzeit bewilligt zu bekommen.

Der Schulleiter ist nicht die letztlich entscheidende Stelle. Die Aussage gegenüber der Kollegin, Teilzeit sei nicht mehr möglich bei einer Verbeamtung, ist schlicht falsch. Über diese Belange der Arbeitszeit entscheidet, je nach Struktur im Land das Schulamt bzw. das Ministerium.

Gegen einen ablehnenden Bescheid als Beamter kann man Widerspruch einlegen und notfalls Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit als Arbeitnehmer entscheidet gegebenenfalls das Arbeitsgericht.


Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2017 | 21:04

Ich konnte Ihrer Antwort entnehmen, dass ein Beamter gegenüber einem Angestellten im Falle der Beantragung von Teilzeit aus familiären Gründen im Vorteil ist.

Meine Nachfrage bezieht sich auf die Beantragung von Teilzeit "aus sonstigen Gründen":

Hier konnte ich entnehmen, dass beim Beamten "Teilzeit ... bewilligt werden kann, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen", während beim Angestellten "der Arbeitgeber verpflichtet ist ... zuzustimmen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen". Bedeutet das, dass bei Teilzeitwunsch aus "sonstigen Gründen" der Angestellte bessere Chancen hat, den Teilzeitantrag bewilligt zu bekommen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2017 | 22:48

Nein, der Maßstab ist identisch. Das "kann" bei den Beamten meint nicht, dass die Entscheidung dem Gutdünken oder der Tagesform des Entscheiders obliegt, sondern ist ein gebundenes Ermessen. Wenn keine dienstlichen Gründe dagegenstehen, ist genau wie beim Arbeitnehmer eine Zustimmung zu erteilen.

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