Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn der Mieter die Mietwohnung beschädigt hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Ob der Mieter seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen will, ist für Sie zunächst uninteressant. Grundsätzlich reguliert die Haftpflichtversicherung den Schaden, den der Mieter Ihnen zu ersetzen verpflichtet ist.
2.
Dass Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung einen Schadensersatzanspruch haben, steht außer Zweifel.
Es muss also wieder der Zustand hergestellt werden, der vor Schadeneintritt bestanden hatte.
Die Türen sind 15-20 Jahre alt. Da es dermaßen alte Türen heute nicht mehr gibt, werden Sie neue Türen einbauen lassen müssen.
D.h., Sie erhalten neue Gegenstände für alte Gegenstände. Die Rechtsprechung kennt bei einer solchen Konstellation den Abzug „neu für alt". Das hat seinen Grund darin, dass der Geschädigte nach dem Schadenereignis so gestellt werden soll, als hätte es den Schaden nicht gegeben. Allerdings soll der Geschädigte aber auch aus dem Schadenereignis keinen Vorteil erzielen. Ein Vorteil kann gegeben sein, wenn alte Sachen beschädigt worden sind und wenn der Geschädigte daraufhin neue Sachen erhält. Um das auszugleichen, gibt es den Grundsatz „neu für alt", der aber mitunter zu Ergebnissen führt, die wenig zufriedenstellend sind.
3.
Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:
Sobald Ihnen das Angebot eines Handwerksbetriebs vorliegt, sollten Sie dieses Angebot dem Mieter vorlegen und ihm zur Zahlung des Nettobetrags eine dem Datum nach bestimmte Frist setzen. Den Bruttobetrag, also den Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, können Sie verlangen, sobald die Arbeiten durchgeführt sind.
Wenn der Mieter die Sache seiner Haftpflichtversicherung vorlegt, werden Sie damit rechnen müssen, dass der Haftpflichtversicherer einen Abzug "neu für alt" vornimmt. Dann müssten Sie prüfen, ob dieser Abzug für Sie akzeptabel ist.
Wird ein Abzug vorgenommen, den Sie für nicht akzeptabel halten, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, den Mieter insoweit zu verklagen. Das Gericht wird dann entweder schätzen, ob der Abzug "neu für alt" gerechtfertigt ist oder eventuell ein Sachverständigengutachten diesbezüglich einholen.
Auch die Einbaukosten und alle Kosten, die mit der Beseitigung der Schäden in Zusammenhang stehen, muss der Mieter tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Guten Tag, Herr Raab,
herzlichen Dank für die Beantwortung.
Noch eine Verständnisfrage:
Neu für Alt legt die Regulierung nicht auf den Zeitwert fest, sondern wird irgendwo zwischen Zeitwert und Neuanschaffungskosten liegen?
Viele Grüße
Karlheinz Siegmund
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Streng genommen braucht der Schädiger nur den anteiligen Zeitwert des beschädigten Gegenstands zu ersetzen.
Zunächst wird festgestellt, von welcher wirtschaftlichen Lebensdauer des beschädigten Gegenstands auszugehen ist. Bei Innentüren aus Massivholz geht man von etwa 35 bis 40 Jahren aus. Je geringer die restliche Nutzungsdauer ist, desto niedriger ist der Schadenersatz.
Ihre Türen hätten, gehe ich von einer Nutzungsdauer von 40 Jahren und einem Alter von 20 Jahren aus, noch eine "Lebenszeit" von 20 Jahren. Der Abzug "neu für alt" wäre damit bis zu 50 %.
Bei einfachen Türen kann auch eine geringere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden.
2.
Könnten die Türen repariert werden, gibt es keinen Abzug "neu für alt".
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt