Unterhalt für 18 jährige Gymnasiastin

20. August 2007 23:03 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Aus einer vorehelichen Beziehung habe ich eine Tochter, die inzwischen 18 Jahre alt ist und das Gymnasium besucht. Mit meiner Ehefrau habe ich auch ein Kind, 10 Jahre alt. Wir wohnen im Westen Deutschlands. Meine Tochter fordert jetzt Unterhalt von mir, den sie auch bekommen soll, bis jetzt gingen die Zahlungen immer an Ihre Mutter, aber der Titel endete mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Meine Frage ist jetzt, wieviel Unterhalt ich meiner Tochter zahlen muss? Mein Netto (West) 1388,88 Euro, Netto der Mutter (Ost) 1587,45 Euro.

21. August 2007 | 08:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

den Unterhaltsanspruch der Tochter kann ich hier nur sehr grob mitteilen, da hier eine sogenannte Mangelfallberechnung erforderlich sein könnte.

Sie haben gegenüber der Tochter einen Selbstbehalt in Höhe von 900,00 EUR. Ihr Einkommen, das noch um berufbedingte Aufwendungen zu kürzen ist, beträgt daher 1.319,43 EUR.

Sie sind zwei Kindern und möglicherweise auch noch Ihrer Ehefrau, je nach deren Einkünften, zum Unterhalt verpflichtet.

Der Bedarf der Tochter, bereits unter Anrechnung des vollen Kindergeldes, beträgt 376,00 EUR. Davon hätten Sie 153,11 EUR zu zahlen.

Unter Berücksichtigung des weiteren Kindes wäre der Selbstbehalt gewahrt. Sind Sie aber auch noch Ihrer Frau zum Unterhalt verpflichtet, muss eine andere Berechnung vorgenommen werden.

Da die Berechnung hier nur grob vorgenommen werden kann und sie sich kann an der Grenze zum Selbstbehalt befindet, sollten Sie hier genaue Berechnung vornehmen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2007 | 09:31

Wo kann ich denn eine genaue Berechnung des Unterhaltes durchführen lassen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2007 | 09:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

die genaue Unterhaltsberechnung sollen Sie durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Zwar ist diese Vorgehensweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, aber da der Rechtsanwalt Ihre Interessen vertritt, wird die Berechnung auch demgemäß vorgenommen.

Sie können sich auch an das Jugendamt wenden. Da es hier aber um die Frage einer sogenannten Mangelfallberechnung geht, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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