Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ich gehe davon aus, dass der Gegenseite der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht vorliegt.
2. Auch wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, nimmt diese an der Restschuldbefreiung teil. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht und gilt daher gegenüber allen Gläubigern. Sie können daher der Geltendmachung der Forderung die Einrede der Erteilung des Restschuldbefreiung entgegenhalten.
3. Der Gläubiger hat allenfalls dann einen Schadensersatzanspruch, wenn Sie die Forderung grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht angegeben haben.
4. Die Restschuldbefreiung bewirkt nicht, dass die Forderung untergeht, sondern ist mit einer Einrede behaftet. D.h. sollte die Gegenseite die Forderung vollstrecken, müßten Sie eine Vollstreckungsgegenklage erheben.
5. Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich, dass Sie der Gegenseite den Beschluss über die Restschuldbefreung übersenden und die Einrede der Restschuldbefreiung erheben. Sollte die Gegenseite sich dann noch mal melden, bestünde immer noch die Möglichkeit mit Zahlung eines geringen Betrages, bespielsweise 10 % der Gesamtforderung gegen Aushändigung des vollstreckbaren Titels sich zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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