Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht zur fristlosen Kündigung?
Voraussetzung für eine Sonderkündigung ist zunächst ein Zeitmietvertrag. Für ein Zeitmietvertrag muss zunächst ein Befristungsgrund angegeben sein. Falls dieser nicht vorliegt kommt ein unbefristeter Vertrag zustande, der dann (wie geschehen) ordentlich gekündigt werden kann.
Bei den normalen unbefristeten Mietverträgen (eigentlich die Regel) braucht der Mieter -anders als der Vermieter- keine Gründe. Unbefristete Mietverträge kann er jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden und die Schriftform muss vorliegen.
In einer reihe von Fällen gibt das Gesetz aber (wie sie richtig erkannt haben) dem Mieter das Recht, mit einer kürzeren Frist zu kündigen. Dann spielt es keine Rolle, ob ein Kündigungsausschluss vereinbart oder ein Zeitmietvertrag abgeschlossen worden ist oder ob das unbefristete Mietverhältnis schon jahrzehntelang andauert.
Hierzu gehören insbesondere schwerste Mängel der Mietsache. Diese berechtigen sie zur fristlosen Kündigung. Hierzu bedarf es gem. 543 BGB eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt vor, wenn die Benutzung der Wohnung mit der Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Der von ihnen aufgeführte Schimmel gehört zweifellos dazu. Allerdings haben sie hierfür die Beweislast. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss zwar noch nicht konkret drohen, bloße Befürchtungen können aber keine Kündigung rechtfertigen. Positiv für sie ist, dass das Kündigungsrecht nicht dadurch verloren geht, dass sie mögliche Risiken bereits am 1.10 kannten. Im Regelfall ist jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die würde ich als gegeben sehen, da sie mehrmals auf die Mängel hinwiesen. Die Beweislast liegt jedoch wieder bei ihnen. Es käme alternativ in Betracht, dass das rücksichtslose Verhalten des Vermieters, so auszulegen ist, dass eine Mahnung nicht erfolgsversprechend gewesen wäre oder eine Abmahnung nach den Übergriffen als unzumutbar einzustufen ist gem. 543 III BGB. Ihre Schilderungen geben dies durchaus her.
In einem solchen Fall muss die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden und auch ein eventuell abgeschlossener Zeitvertrag wäre hinfällig. Die von ihnen zu verfassende schriftliche Kündigung muss den Kündigungsgrund Gesundheitsgefährdung und alle Tatsachen nennen, aus denen sich die gesundheitsgefährdenden Umstände ergeben. Im Zweifel tragen sie die Beweislast. Wenn der Vermieter die lächerliche Behauptung aufstellt sie hätten nicht genug geheizt trifft auf der anderen Seite ihn die Beweislast.
Auch die falsche Wohnflächenangabe kann ein wichtiger Grund sein. Wenn die Wohnung kleiner als 10 Prozent der vereinbarten Wohnfläche beträgt, ist das nicht hinzunehmen. Wiederum gilt die Beweislast tragen sie. Alle von ihnen dargestellten Mängel sollten sie in der Kündigung erwähnen und genauso detailliert wie hier beschreiben. Sie können zudem auf § 543 BGB
verweisen. Sie können zudem Druck ausüben, indem sie auf einen möglichen Schadensersatzanspruch auf § 536a BGB
hinweisen. Die Mängel scheinen ja von Anfang an vorgelegen zu haben, so dass das Verschulden des Vermieters vermutet wird. Auch ein Bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB
wegen zu viel geleisteter Miete gem. § 536 BGB
kommt in Betracht. Folglich gehen sie ruhig offensiv vor. Zu beachten ist nach wie vor die Beweislast. Sichern sie alle E-Mails und listen sie alle möglichen Zeugen, wie ihre Eltern auf.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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