Unterhaltsneuberechnung für Minderjährigen

30. November 2016 19:26 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


20:22

Guten Tag,

zunächst ein Paar Eckdaten:

Wir sind seit 07/2016 verheiratet. Ich habe eine Tochter (16 Jahre, Schülerin) mit in die Ehe gebracht, für die ich keinen Unterhalt (Vater bezieht Hartz IV) und keinen Unterhaltsvorschuss erhalte. Gemeinsam haben wir noch eine Tochter (5 Jahre).
Aus vorheriger Beziehung hat mein Mann einen 15jährigen Sohn. Für diesen zahlt er zur Zeit 355€ Unterhalt monatlich.
Seine Mutter möchte nun den Unterhalt neu berechnen lassen und hat über ihren RA Einkommensnachweise verlangt.

Meinem Mann wurde vor zwei Wochen allerdings betriebsbedingt zum 15.02.2017 gekündigt. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen betrug bis dahin 2500€. Er hatte einen Dienstwagen und fuhr jeden Tag 60km einfache Strecke zur Arbeit wobei bereits ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war und ab August die Steuerklasse 3 und ich in Steuerklasse 5 die hohen Abzüge habe und nur noch 988€ ausgezahlt bekomme.

Nun zu meinen Fragen:
1. Auf welches Einkommen wird der neue Unterhalt gerechnet, auf das vergangene? Und was ist wenn er ab 16.02.2017 dann nur noch 1700€ Arbeitslosengeld bekommt oder nur einen neuen Job findet, wo er weniger verdient?

2. Wie wird meine 16jährige Tochter, die ich ja von meinem Geld allein unterhalten muss berücksichtigt? Bin ich gegenüber meinem Mann (zwar im Nachrang) auch unterhaltsberechtigt oder verdiene ich dafür zuviel?

3. Kann rückwirkend erhöhter Unterhalt verlangt werden, weil mein Mann mehr verdiente als Düsseldorfer Tabelle 1?

4. Wie errechnet sich der zu zahlende Unterhalt und wie wird dabei die Steuerklasse berücksichtigt. Denke über einen Wechsel in 4/4 nach?

Vielen Dank im Voraus.

30. November 2016 | 20:12

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragenstellerin,

der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden kann. Entweder unter persönlichem Erscheinen bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts oder durch einen Anwalt.

1. Auf das jeweils bestehende. Ändert sich das Einkommen, ändert sich die Berechnung. Das gilt für das ALG und / oder einen neuen Job, wenn nachweisbar kein höheres Einkommen erzielbar ist.

2. Die Töchter sind vorrangig unterhaltsberechtigt gegenüber ihrem Mann - § 1603 Abs. 2 BGB .

Die gemeinsame Tochter ist auch gegenüber ihrem Mann unterhaltsberechtigt. Die Forderungen wären insofern im Mangelfall gleichrangig zu quoteln.

Die andere Teilfrage kann ich schlecht beantworten, da Ihr Einkommen nicht angegeben ist.

3. Grds. ist der Anspruch erst ab Geltendmachung neuer Forderungen neu zu berechnen. Andere Zeiträume sind verwirkt. Außer, die Ansprüche auf höheren Unterhalt wären bereits vorher geltend gemacht worden.

4. Einen Einblick in die Berechnung kann man z. B. hier gewinnen:

http://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/unterhalt-einkommen.php

Allerdings ist eine konkrete Berechnung nur unter Einsicht in alle Unterlagen vor Ort möglich, da die Berechnung kompliziert ist und hier auch noch Rechnungsposten fehlen. Insofern kann ich Ihnen auch nicht pauschal zu der einen oder anderen Steuerklasse raten.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2016 | 20:20

Guten Tag Herr Saeger,
Ich hatte mein Einkommen mit 988,00€ angegeben. Eine ganz grobe Berechnung des zu erwartenden Unterhaltsbetrages wäre schön.
Vielen Dank und freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2016 | 20:22

Sehr geehrte Fragenstellerin,

stimmt.

Da Ihr Einkommen nur 988 € beträgt, sind Sie Ihrem Mann nicht unterhaltspflichtig.

Haben Sie Verständnis dafür, dass eine konkrete Berechnung auf der dünnen Basis schlicht ausgeschlossen ist und vertrauen sich einem Kollegen oder einer Kollegin vor Ort an.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -

ANTWORT VON

(2022)

Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Internationales Recht, Nachbarschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER