Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie die Gebührenrechnung zahlen müssen.
Dem von Ihnen mitgelieferten Schreiben nach zu urteilen, ist dies die zweite Mahnung nach Nichtzahlung. Die Forderung ist wohl fällig (Zeitablauf/Zahlungsaufforderung und zwei Wochen Frist). § 11a RDG
enthält noch weitere Informationspflichten, die auf den ersten Blick aber ebenfalls eingehalten wurden.
Mit der Tätigkeit des Inkassodienstes fallen Gebühren an, die wie im Schreiben aufgeführt aus § § 4 Abs. 5 RDGEG
i.V.m. §§ 2, 13, Nr. 2300 VV RVG i.V.m. §§ 280
, 286 BGB
resultieren. Gefordert wird hier das 1,1fache der Gebühr von 45 € oder 49,50 €. Die Gebühr liegt damit unter der Grenze der Nr. 2300 VV RVG (nämlich unter 1,3fach). Auch die Auslagen sind mit einer Pauschale von 20% aus 49,50 € oder 9,90 € nach Nr. 7002 VV zum RVG korrekt berechnet und zulässig.
Es tut mir leid, Ihnen keine andere Einschätzung geben zu können, aber Sie werden zahlen müssen oder Sie riskieren einen Prozess, den Sie hochwahrscheinlich verlieren würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Danke für Ihre Antwort Herr Pieperjohanns,
ich habe die erste, von der Inkasso erwähnte Mahnung nicht erhalten.
Der Betrag wurde, wie auch im obigen Inkassotext dargestellt, zwischenzeitlich beglichen.
Somit müssten hier Gebühren für einfache Schreiben gemäss RVG VV Nr. 2301 zum Tragen kommen, die sich wie folgt berechnen:
(Grundlage Wertgebühren: http://www.juraforum.de/ratgeber/gebuehrenrecht-der-rechtsanwaelte/rvg-rechtsanwaltsgebuehren-tabelle-ab-01082013 )
3 Verträge mal 0,3 Wertgebühr (13,50 €) = 40,50 Euro
+ (3 x 9,90 Inkassoauslage) = 29,70 Euro
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70,20 Euro
1. Ist das korrekt oder muss ich die Wertgebühr nur einmalig mit 13,50 ansetzen, da es sich zwar um drei Verträge aber nur einen Gläubiger handelt,
der alle Rechnungen gleichzeitig gestellt hat?
Danke und Gruss vorab
Sehr geehrter Fragesteller,
das einfache Schreiben der Nr. 2301 VV zum RVG ist ein als "Schreiben einfacher Art ohne schwierige rechtliche Ausführungen oder größere sachliche Auseinandersetzung" definiert. Eine Mahnung kann damit ein einfaches Schreiben sein. Es kommt darauf an, ob der Betreffende sich im Schreiben oder im Zusammenhang mit dem Schreiben mit sachlichen und rechtlichen Prüfungen beschäftigt hat.
Das ist also eine sehr offene Frage. Es gibt keinen Grundsatz, dass jede Mahnung ein einfaches Schreiben ist. Wie häufig im Recht ist das eine Frage des Einzelfalls und der Risikoabwägung.
Zur Frage der mehrfachen Berechnung: Die Geltendmachung von drei gleich gelagerten Forderungen gegen den selben Schuldner mit gleicher Grundlage dürfte als "eine Sache" im Sinne des RVG zu werten sein. Also nur einmal Gebühren.
Zusammengefasst: Wägen Sie ab, ob Sie sich wegen der Höhe streiten wollen und die Gebührenklage riskieren oder ob Ihnen Ihre Zeit und Ihre Nerven die Zahlung von einer Gebühr wert sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns