Sehr geehrter Fragesteller,
der Sachverhalt ist ein wenig kurz geraten. Dennoch versuche ich anhand der Informationen Ihnen eine entsprechende Antwort zukommen zu lassen.
Anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wäre es ohne weiteres möglich, dass sich aus der Hauptforderung von lediglich 326,70 € eine Forderung von zuletzt 756,61 € aufsummiert.
Bei einer Hauptforderung von 326,70 € dürften (sofern die Gegenseite anwaltlich vertreten war) Gesamtkosten von 99,39 € angefallen sein (Anwaltskosten für Mahn- und Vollstreckungsbescheid sowie Gerichtskosten ohne Zinsen). Selbst wenn kein Anwalt auf der Gegenseite war, sind Kosten von 50,00 € angefallen (23,00 € für den Mahnbescheid und 27,00 € für den Vollstreckungsbescheid).
Weitere Kosten könnten entstanden sein, sofern der Anwalt vor Erlass des Mahnbescheides tätig war und Verzugskosten geltend gemacht hat (in der Regel eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG) oder ein Dritter Inkassokosten. Dies sind in der Regel 83,54 € (brutto). Theoretisch könnten noch weitere Kosten geltend gemacht worden sein, dazu müsste man aber den Wortlaut der Forderungen kennen. Inwieweit die Umsatzsteuer beansprucht werden konnte, hängt zudem davon ab, ob die Gegenseite vorsteuerabzugsberechtigt war.
Danach würde man prüfen können ob die Forderung zurecht erhoben wurde.
Freilich ist dies nunmehr reichlich spät und eine Prüfung wenig zweckdienlich, denn der Vollstreckungsbescheid ist nicht mehr abzuändern und rechtskräftig. Hätte man Bedenken gegen die Forderung und oder Nebenforderungen gehabt, hätte man schon gegen den Mahnbescheid Widerspruch, spätestens aber gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen müssen. Da dies nicht der Fall war erübrigt sich eine materielle Prüfung, denn mit dem fehlenden Vorgehen gegen Mahn-/Vollstreckungsbescheid wird ein endgültig vollstreckbarer Titel geschaffen.
Daher kann Ihre Frage, ob es "rechtens" ist, dass die Forderung derart hoch wird mit JA beantwortet werden, allein schon wegen der Zinsen.
Da die Forderung spätestens mit Rechtshängigkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz (5%-Punkte über Basiszinssatz) zu verzinsen ist und seit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids bereits 9 Jahre vergangen sind, wundert die Summe nicht. Allein an Zinsen für die Hauptforderung sind mindestens 160,87 € angefallen (gerechnet ab 31.12.2005 bis dato). Dazu kommen die Zinsen für die Kosten über diesen Zeitraum. Bei 531,21 € sind bis heute schon (gesetzliche) Zinsen von mindestens 261,59 € angefallen.
Auch wenn daher einige Informationen zum Sachverhalt fehlen lässt sich Ihre Frage mit "JA" beantworten. Eine genauere Prüfung würde jedoch die Einsicht in den Mahn-/Vollstreckungsbescheid erfordern. bzw. eine genaue Wiedergabe des Inhalts.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lorenz Weber
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21. Januar 2014
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13:40
Antwort
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