Sehr geehrte Fragestellerin,
aus meiner Sicht sollten Sie der Bank mitteilen, dass der Erblasser verstorben ist und Sie das Erbe ausgeschlagen haben. Die von Ihnen vorgenommenen Handlungen rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, dass Sie die Erbschaft angenommen haben - jedenfalls soweit es sich tatsächlich lediglich um Maßnahmen handelte, die der Regelung des Nachlasses dienten.
Aus meiner Sicht müssen Sie nicht für die Verbindlichkeiten des Kontos einstehen, da Sie selbst nicht als Kontoinhaberin und wirtschaftlich Berechtigte gehandelt haben, sondern im Sinne einer Nachlassregelung als Geschäftsführung für den anstehenden Erben, wer immer das auch sein mag.
Ihre Tätigkeit ist somit aus meiner Sicht als sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 1959
und 677
ff. BGB aufzufassen. Die Regelung des Nachlasses durch den vorläufien Erben ist ausdrücklich auch so in § 1959 BGB
geregelt. Kennzeichen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein sogenannter Fremdgeschäftsführungswille, d. h. sie handeln nicht im eigenen Namen und gehen auch nicht im eigenen Namen Verbindlichkeiten ein, sondern handeln für einen anderen, hier den potenziellen Erben, der auch wirtschaftlich aus Ihren Handlungen verpflichtet ist, jedenfalls insofern es sich um eine Geschäftsführung handelt, die zur ordnungsgemäßen Regelung des Nachlasses notwendig war.
Da Sie das Erbe ausgeschlagen haben, sollten Sie derzeit nichts mehr veranlassen, was nicht unaufschiebbar notwendig ist, sondern das Nachlassgericht hiervon in Kenntnis setzen, sodass ggf. ein Nachlasspfleger (§ 1960 BGB
) bestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Johlige,
vielen Dank. Es scheint die Frage zu sein, ob die bankrechtliche Regelung der Haftung des Bevollmächtigten vor die gesetzliche der Erbausschlagung geht oder umgekehrt; ich verstehe Sie so, dass die staatlich-gesetzliche Erbregelung vorgeht.
Also kann ich das Nachlassgericht über die Kontoproblematik informieren, so dass es ggfs. einen Nachlasspfleger einsetzt, an den sich die Bank wenden kann?
Wäre dieser Nachlasspfleger auch der Adressat bezüglich Dingen, die mir gehören, in der Wohnung des Erblassers? ich befürchte, dass der Vermieter diese räumen wird, sollte er seine Miete nicht mehr erhalten. Kann ich schon jetzt - mit Zeugen, wer könnte Zeuge sein? - die Dinge aus der Wohnung nehmen - ich habe noch die Schlüssel, o. sollte ich warten? kann ich mit Sicherheit damit rechnen, dass ein Nachlasspfleger als Ansprechpartner da sein wird, oder könnte der aus Kostengründen entfallen, so dass oben genanntes Szenario eintritt und ich dem Vermieter betreffs meines Eigentums nach laufen muss?
Ich würde mich jedenfalls der Bank gegenüber auf den Standpunkt stellen, dass sie hier nicht im eigenen Namen, sondern in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Nachlass gehandelt haben und auch das Nachlassgericht entsprechend informieren.
Was Ihre persönlichen Gegenstände betrifft: sofern es sich um Ihr Eigentum handelt und der Erblasser an den Dingen kein Recht zum Besitz hatte, was auch einem etwaigen Erben zustehen könnte, dürfen Sie die Gegenstände entfernen. Ich würde vorsorglich hierüber ein Bestandsverzeichnis aufstellen und dies dem Nachlassgericht zur Kenntnis geben.