Sehr geehrte Ratsuchende,
soweit kein Testament besteht, das die Lebensgefährtin begünstigt, wird diese nicht Erbin geworden sein. Eine Kontovollmacht allein berechtigt nicht zum Behalten des Betrages. Es kommt vielmehr dann maßgeblich darauf an, ob die Verfügung über das Konto mit Rechtsgrund erfolgte, z.B. als Schenkung. Hierzu müsste der Sachverhalt im einzelnen noch abgeklärt werden, insbesondere, wie die genaue Äußerung des Lebensgefährten erfolgte, mit welchem Sinn und Zweck. Dies betrifft insbesondere die Äußerung „damit sie ein wenig abgesichert ist.“ Dies könnte ggf. einen Rechtsgrund darstellen - müßte aber in jedem Fall vom Sachverhalt noch weiter abgeklärt werden.
Insofern sind folgende Urteile zu diesem Thema von Interesse:
1. Eine Kontovollmacht ist kein Testament. Als letzter Wille gilt ein Schreiben des Verstorbenen nur dann, wenn sich daraus eindeutig ergibt, dass für den Todesfall über das Vermögen des Erblassers verfügt werden soll; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 17 BR 136/00
2. In einem weiteren entschiedenen Fall hatte die Alleinerbin und Ehefrau eines gestorbenen Mannes dessen langjährige Lebensgefährtin verklagt. Diese hatte eine Vollmacht für Konten des Erblassers und von diesen insgesamt 50.000 Euro abgehoben. Das Gericht entschied, das Geld stehe der Lebensgefährtin nicht zu. Schließlich könne sie keinen Rechtsgrund, beispielsweise eine Schenkung, vorweisen. Eine Vollmacht allein stelle keinen Rechtsgrund dar.
3. In einem vom BGH entschiedenen Fall erteilt die Mutter dem Sohn Bankvollmacht für ihre Konten. Hat der Sohn das Geld für sich behalten und verlangen die Miterben nach dem Tod der Mutter die Rückzahlung in den Nachlass, muss er das Schenkungsversprechen der Mutter beweisen; BGH X ZR 34/05
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4. Zur Rechnungslegung ist er aber nicht verpflichtet, da diese Geschäftsbesorgung im Mutter-Sohn-Verhältnis als Gefälligkeit erfolgt; OLG Düsseldorf Az.: I-4 U 102/05
5. In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Erblasser seiner langjährigen Lebensgefährtin Kontovollmacht erteilt. Nach seinem Ableben verlangt der Erbe von ihr Auskunft und Rechenschaft darüber, welche Ein- und Auszahlungen diese im Rahmen ihrer Kontovollmacht vorgenommen hat. Einen entsprechenden Auskunftsanspruch hat das OLG aufgrund der engen Beziehung abgelehnt; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.3.2006 – I-4 U 102/05
= ZEV 2007, 184
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Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Diese Antwort ist vom 24.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Auskunft.
Der Lebensgefährte lag auf der Intensivstation und hatte die Schwester gebeten, mich als Nachbarin zu seiner LG zu rufen, dort sagte er: Für ..... Ist gesorgt, ich habe für Sie Geld angelegt, sie hat ja die Bankvollmacht.
Die Aussage, daß er im plötzlichen Todesfall für sie gesorgt habe,hatt er auch anderen Personen gegenüber gemacht.
Empfiehlt es sich einen RA aufzusuchen oder kann man mit einer eidesstattlichen Versicherung zum Nachlaßgericht gehen.
Danke
Das Nachlaßgericht wird sich hier aller Voraussicht nach nicht einmischen. Das Nachlaßgericht wäre u.a. dafür da, für die Erben einen Erbschein auszufertigen. Es würde sich empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen, der ggf. die eigene Position nach weiterer Prüfung gegenüber den Erben - wenn diese Ansprüche geltend machen - darzulegen.
Mit freundlichen Güßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr