Sehr geehrte Fragensteller,
laut § 2303 BGB
sind nur Abkömmlinge ( Kinder ) und Eltern Pflichtteilsberechtigte:
"(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt."
Demnach haben die Geschwister und auch deren Kinder kein Pflichtteilsrecht.
Demnach gilt auch für ihre Folgefrage, dass die Geschwister nichts erben, wenn Sie sich wechselseitig als Erben einsetzen. Egal, wer zuerst verstirbt. Nur der Letztversterbende könnte von seinen eigenen (!) Geschwistern beerbt werden, wenn keine anderen Nacherben eingesetzt werden. Der Bruder bekäme aber in dem von Ihnen konstruierten Fall nichts.
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Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
2. August 2016
|
19:14
Antwort
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